Grundschulleiterin, die Corona-Schutzmaßnahmen in ihrer Schule nicht umsetzt, darf suspendiert werden
VG Düsseldorf v. 14.6.2021 - 2 L 1053/21
Der Sachverhalt:
Die Schulleiterin hatte wiederholt gegen ihre Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Gebäude und auf dem Gelände der von ihr geleiteten Grundschule verstoßen.
Das Land NRW hatte daraufhin ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen. Den dagegen gerichteten Antrag der Schulleiterin auf einstweiligen Rechtsschutz hat das VG abgelehnt. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden.
Die Gründe:
Gegen die in der Corona-Betreuungsverordnung enthaltene Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bestehen keine rechtlichen Bedenken, wie auch das OVG NRW wiederholt entschieden hat. Zwar hat die Schulleiterin ärztliche Atteste vorgelegt, wonach sie aus medizinischen Gründen keine Maske tragen könne. Diese Atteste sind aber unzureichend, weil sich aus ihnen nicht nachvollziehbar ergibt, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin sich eigenmächtig über die ebenfalls aus der Corona-Betreuungsverordnung folgende Verpflichtung hinweggesetzt, wöchentlich Corona-Selbsttests bei allen in Präsenz an ihrer Schule tätigen Personen durchzuführen. So hat sie im April 2021 die Eltern ihrer Schüler benachrichtigt, dass sie die Testung der Schüler erst einmal ausgesetzt habe, und hat die Eltern gebeten, ihre Kinder in einem Testzentrum testen zu lassen.
Schließlich liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin weitere Schutzvorkehrungen wie das Lüften der Klassenzimmer sowie Maskentragen und Einhaltung von Abständen bei Dienstbesprechungen nicht beachtet hat.
Durch dieses auch gegen ausdrückliche Weisungen verstoßende Verhalten hat die Antragstellerin das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit, insbesondere der Schüler und ihrer Eltern, schwer erschüttert. Diese müssen darauf vertrauen können, dass sie in der von ihr geleiteten Schule die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus ordnungsgemäß umsetzt und damit ihren Aufgaben als Schulleiterin gerecht wird. Da sie uneinsichtig und eine Änderung ihres Verhaltens nicht zu erwarten ist, ist es zur Erhaltung des Vertrauens in die Lehrerschaft sowie zum Schutz der Kollegen und Schüler vor Gesundheitsgefährdungen aus zwingenden dienstlichen Gründen gerechtfertigt und sogar geboten, ihr die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten.
VG Düsseldorf PM vom 14.6.2021
Die Schulleiterin hatte wiederholt gegen ihre Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Gebäude und auf dem Gelände der von ihr geleiteten Grundschule verstoßen.
Das Land NRW hatte daraufhin ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen. Den dagegen gerichteten Antrag der Schulleiterin auf einstweiligen Rechtsschutz hat das VG abgelehnt. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden.
Die Gründe:
Gegen die in der Corona-Betreuungsverordnung enthaltene Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bestehen keine rechtlichen Bedenken, wie auch das OVG NRW wiederholt entschieden hat. Zwar hat die Schulleiterin ärztliche Atteste vorgelegt, wonach sie aus medizinischen Gründen keine Maske tragen könne. Diese Atteste sind aber unzureichend, weil sich aus ihnen nicht nachvollziehbar ergibt, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin sich eigenmächtig über die ebenfalls aus der Corona-Betreuungsverordnung folgende Verpflichtung hinweggesetzt, wöchentlich Corona-Selbsttests bei allen in Präsenz an ihrer Schule tätigen Personen durchzuführen. So hat sie im April 2021 die Eltern ihrer Schüler benachrichtigt, dass sie die Testung der Schüler erst einmal ausgesetzt habe, und hat die Eltern gebeten, ihre Kinder in einem Testzentrum testen zu lassen.
Schließlich liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin weitere Schutzvorkehrungen wie das Lüften der Klassenzimmer sowie Maskentragen und Einhaltung von Abständen bei Dienstbesprechungen nicht beachtet hat.
Durch dieses auch gegen ausdrückliche Weisungen verstoßende Verhalten hat die Antragstellerin das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit, insbesondere der Schüler und ihrer Eltern, schwer erschüttert. Diese müssen darauf vertrauen können, dass sie in der von ihr geleiteten Schule die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus ordnungsgemäß umsetzt und damit ihren Aufgaben als Schulleiterin gerecht wird. Da sie uneinsichtig und eine Änderung ihres Verhaltens nicht zu erwarten ist, ist es zur Erhaltung des Vertrauens in die Lehrerschaft sowie zum Schutz der Kollegen und Schüler vor Gesundheitsgefährdungen aus zwingenden dienstlichen Gründen gerechtfertigt und sogar geboten, ihr die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten.