01.09.2014

"Ivabelle" ist als zweiter Vorname bei einem Mann nicht zulässig

Auch für die Hinzufügung weiterer Vornamen (hier: "Ivabelle") müssen wichtige Gründe vorliegen. Denn nicht nur hinsichtlich des Familiennamens, sondern auch hinsichtlich des Vornamens hat die mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbare gesetzliche Grundentscheidung unverändert Bestand, demzufolge es eine freie Abänderbarkeit des Namens nicht gibt.

VG Trier 7.7.2014, 6 K 392/14.TR
Sachverhalt:
Im Januar 2013 hatte der Kläger einen Antrag auf nachträglichen Eintrag eines zweiten Vornamens bei der beklagten Behörde gestellt. Er begründete dies damit, dass es durch das Fehlen eines zweiten Vornamens bei Paarungsgesprächen immer zu Sprachlosigkeit und Minderwertigkeitsgefühlen komme, so dass er sich frustriert und benachteiligt fühle. Der nachträgliche Eintrag eines zweiten Vornamens könne dieses Ungleichgewicht therapiefrei wiederherstellen. Der einzutragende zweite Vorname sollte "Ivabelle" lauten. Sein erster Vorname sollte bestehen bleiben.

Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Gem. § 3 NamÄndG sei für die Änderung eines Namens das Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlich. Ungeachtet der Voraussetzungen eines wichtigen Grundes könne seinem Wunsch aber schon hinsichtlich des von ihm ausgewählten weiblichen Namens "Ivabelle" nicht entsprochen werden.

Das VG wies die Klage ab.

Gründe:
Die Klage war unabhängig von der Frage, ob der Name "Ivabelle" für einen Mann überhaupt zulässig sei, abzuweisen. Die gebotene Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Interessen ergab, dass ein Übergewicht der für die Änderung des Namens des Klägers sprechenden Interessen nicht besteht.

Auch für die Hinzufügung weiterer Vornamen müssen wichtige Gründe vorliegen. Denn nicht nur hinsichtlich des Familiennamens, sondern auch hinsichtlich des Vornamens hat die mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbare gesetzliche Grundentscheidung unverändert Bestand, demzufolge es eine freie Abänderbarkeit des Namens nicht gibt. Zwar bildet der Vorname nach Auffassung des BVerfG den persönlichsten Teil des Eigennamens. Dennoch besteht auch insoweit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und der Namenskontinuität.

In der Rechtsprechung ist die Zulässigkeit einer Namensänderung in den Fällen anerkannt, in denen der geänderte Name unverzichtbarer Ausdruck der sexuellen Persönlichkeit ist oder der religiösen Überzeugung entspricht. Gründe dieser Art hatte der Kläger allerdings nicht darlegen können. Die Minderwertigkeitsgefühle des Klägers bzw. sein Ansinnen, sich für die Gleichberechtigung einzusetzen und die Frauen zu ehren, reichten für die Annahme eines wichtigen Grundes nicht aus. Es war auch nicht ersichtlich, warum sich der Kläger wegen des Fehlens eines zweiten weiblichen Vornamens in seiner Sexualität diskriminiert fühlt.

Linkhinweis:

VG Trier PM v. 1.9.2014
Zurück