Abgabenordnung: Notwendiger Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung
FG Hamburg 27.2.2017, 6 K 141/16Die Beteiligten stritten darüber, ob die Rechtsbehelfsbelehrung im Umsatzsteuerbescheid 2014 den Anforderungen der Abgabenordnung entsprach. Der Kläger war der Ansicht, die Rechtsbehelfsbelehrung solle den Adressaten über die Möglichkeit informieren, ob und wie eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung durch einen Rechtsbehelf angegriffen werden könne. Die Anspruchsgrundlage des § 356 Abs. 1 AO solle dieses Recht des Steuerpflichtigen gewährleisten. Die vollständige Anschrift der Finanzbehörde solle entweder der Rechtsbehelfsbelehrung oder dem Verwaltungsakt entnommen werden können, damit der Beteiligte überhaupt wisse, an wen er den Einspruch richten müsse.
Wenn das Finanzamt - wie hier - auf die digitale Einlegungsmöglichkeit verweise, müsse es in analoger Anwendung des § 356 Abs. 1 AO auch die E-Mail-Adresse dem Kläger zugänglich machen. Diese befinde sich jedoch nicht auf dem Verwaltungsakt. Der Kläger habe aus dem Verwaltungsakt heraus keine Möglichkeit, eine E-Mail an die zuständige richtige Behörde abzusetzen. Der Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung, die Sicherung des Rechtsschutzes des Beteiligten, gebiete auch eine Belehrung über die Form der Einspruchseinlegung. Deshalb könne die Rechtsbehelfsbelehrung nur dann als vollständig angesehen werden, wenn sie angebe, in welcher Form der Einspruch erhoben werden könne und wie und an welche Adresse.
Das FG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die einmonatige Einspruchsfrist, innerhalb der der Antrag des Klägers auf Änderung des Umsatzsteuerbescheides für 2014 gem. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO gestellt werden konnte, begann mit dem Tage der Bekanntgabe des Bescheids für 2014 über Umsatzsteuer (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO), da der Kläger über die Einlegung des Einspruchs mit der dem Umsatzsteuerbescheid 2014 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung den Anforderungen des § 356 Abs. 1 AO entsprechend belehrt worden war. Die Rechtsbehelfsbelehrung gibt den Wortlaut des § 357 Abs. 1 S. 1 AO zutreffend wieder und war deshalb nicht "unrichtig" i.S.d. § 356 Abs. 2 FGO.
Unrichtig ist eine Belehrung, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint. Und das war hier zu verneinen. Die Information in der Rechtsbehelfsbelehrung darüber, dass der Einspruch elektronisch eingelegt werden kann, ist ausreichend. Nicht erforderlich ist hingegen die Angabe der E-Mail-Adresse des Finanzamtes. Jeder Steuerpflichtige, der in Erwägung zieht, den Einspruch elektronisch einzulegen und hierfür ein entsprechendes technisches Equipment zu benutzen, ist auch in der Lage, auf die Internetseite der Finanzbehörde zu gehen. Hier befindet sich unter den Kontaktinformationen nicht nur die Anschrift der Behörde, die mit der auf dem Bescheid befindliche abzugleichen wäre, sondern u.a. auch die E-Mail-Adresse.
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