11.03.2015

Abgeltungsteuer: Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei sog. Günstigerprüfung

§ 20 Abs. 9 EStG findest auch bei der sog. "Günstigerprüfung" nach § 32d Abs. 6 S. 1 EStG Anwendung; ein Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten kommt daher nicht in Betracht. Sowohl § 32d Abs. 6 EStG als auch das Werbungskostenabzugsverbot gem. § 20 Abs. 9 EStG halten den verfassungsrechtlichen Anforderungen stand.

BFH 28.1.2015, VIII R 13/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger war testamentarischer Alleinerbe der im September 2010 verstorbenen A. Im Streitjahr 2009 lebte die über 90 Jahre alte Dame in einem Pflegeheim und hatte neben Renteneinkünften aufgrund einer atypischen Zusammenballung Einnahmen aus Kapitalvermögen i.H.v. 30.238 €.

Aufgrund eines Treuhandvertrages mit dem Kläger, der ihr Vermögen verwaltete und sie betreute, hatte die A. an den Kläger im Jahr 2009 eine Vergütung von ca. 10.650 € gezahlt, die - abzüglich eines vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung berücksichtigten Teilbetrages von 3.549 € - als Werbungskosten bei Ermittlung der Kapitaleinkünfte geltend gemacht wurde. Da der Steuersatz der A. deutlich unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % lag, berief sich der Kläger auf die sog. Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG und begehrte - gegen den Wortlaut des § 20 Abs. 9 EStG - den vollen Werbungskostenabzug. Das Finanzamt zog lediglich den Sparer-Pauschbetrag von 801 € ab.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Auffassung des FG, § 32d Abs. 6 S. 1 EStG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die tatsächlich entstandenen Werbungskosten abzugsfähig seien, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung nur des Sparer-Pauschbetrags unter 25 % liege, hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Zwar kommt bei der sog. Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG nicht der für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich anzuwendende Abgeltungsteuersatz von 25 % zur Anwendung, sondern der (niedrigere) progressive Regelsteuersatz. Die Ermittlung der Kapitaleinkünfte ist indes auch bei der Günstigerprüfung nach § 20 EStG vorzunehmen. Infolgedessen findet auch im Fall der Günstigerprüfung das Verbot des Abzugs der tatsächlich entstandenen Werbungskosten nach § 20 Abs. 9 S. 1 2. Hs. EStG Anwendung. Der Abzug bleibt im Urteilsfall damit auf den sog. Sparer-Pauschbetrag von 801 € beschränkt.

Sowohl § 32d Abs. 6 EStG als auch das Werbungskostenabzugsverbot gem. § 20 Abs. 9 EStG halten den verfassungsrechtlichen Anforderungen stand (vgl. dazu BFH-Urteil v. 1.7.2014, Az.: VIII R 53/12). Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG ist vornehmlich als Billigkeitsmaßnahme zu verstehen, mit der Steuerpflichtige, deren Steuersatz noch niedriger liegt als 25 %, eine weitere Begünstigung erfahren. Diese soll aber nicht dazu führen, dass die derart Begünstigten vollumfänglich aus dem System der Abgeltungsteuer ausscheiden.

Ob es sich im vorliegenden Fall um einen atypischen Extremfall handelte, für den eine Billigkeitsmaßnahme gem. § 163 AO in Betracht zu ziehen war, musste nicht entschieden werden. Es gibt jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf "Meistbegünstigung" selbst gewählter Gestaltungen.

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BFH PM Nr. 20 vom 11.3.2015
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