20.07.2018

Ablaufhemmung rückwirkend erlassener Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 und 21 UStG

Mit BMF-Schreiben v. 17.7.2018 hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Konsequenzen bei rückwirkend erlassenen Bescheinigungen an die neue verfahrensrechtliche Rechtslage angepasst.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 17.7.2018 - III C 3 - S 7179/08/10005:001, DOK 2018/0592904

UStG § 4 Nr. 20 u. 21

AO § 171 Abs. 10

Mit dem ZollkodexAnpG wurde § 171 Abs. 10 Satz 2 AO neu in das Gesetz eingefügt mit der Folge, dass die Ablaufhemmung für einen sog. ressortfremden Grundlagenbescheid nur gilt, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die maßgebliche Steuerfestsetzung (Folgebescheid) bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist.

Ab 1.1.2017 wurde § 171 Ab. 10 AO erneut geändert. Danach beginnt bei Grundlagenbescheiden, die nicht von einer Finanzbehörde erlassen werden, die Zweijahresfrist in dem Zeitpunkt, in dem die für den Erlass des Folgebescheids zuständige Finanzbehörde Kenntnis von diesem Grundlagenbescheid erlangt hat (§ 171 Abs. 10 Satz 2 AO). Ein Grundlagenbescheid, der nicht den Vorschriften der Feststellungsverjährung (§ 181 AO) unterliegt, löst die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 oder 2 AO nur dann aus, wenn er vor Ablauf der Festsetzungsfrist des Folgebescheids bei der für den Erlass des Grundlagenbescheids zuständigen Behörde beantragt worden ist (§ 171 Abs. 10 Satz 3 AO). Hierunter fallen insbesondere Grundlagenbescheiden ressortfremder Behörden (z.B. Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 u. 21 UStG). Die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid läuft in diesen Fällen nicht ab, solange über den Antrag auf Erlass des Grundlagenbescheids noch nicht unanfechtbar entschieden ist.

Mit BMF-Schreiben v. 17.7.2018 wurde der Umsatzsteuer - Anwendungserlass in Abschnitt 4.20.5 an die ab 1.1.2017 geltende neue verfahrensrechtliche Rechtslage angepasst.
 

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