Abzug der Aufwendungen eines nebenberuflich als Sporttrainer tätigen Übungsleiters
BFH 20.12.2017, III R 23/15Die Klägerin ist im Hauptberuf nichtselbständig tätig. Darüber hinaus bezog sie im Streitjahr 2012 von einem Sportverein Einnahmen von 1.200 € als Übungsleiterin. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit hatte die Klägerin Ausgaben in der unstreitigen Höhe von 4.062 €, weit überwiegend für Fahrten mit dem PKW zu Wettbewerben. Den hieraus entstandenen Verlust machte sie in der Einkommensteuererklärung 2012 geltend.
Das Finanzamt erkannte den Verlust allerdings nicht an. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Gründe:
Den Feststellungen des FG ließ sich nicht entnehmen, ob die Klägerin ihre Tätigkeit als Übungsleiterin mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt hatte. Sollte dies zu bejahen sein, kann sie den Verlust aus der Übungsleitertätigkeit geltend machen.
Die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG (auch) setzt voraus, dass die Steuerpflichtige ihre nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiterin mit der Absicht, einen Totalgewinn oder Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen, ausgeübt hat. Denn sollte ihre Tätigkeit als sog. Liebhaberei anzusehen sein, wären die daraus stammenden Einnahmen nicht steuerbar und die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich unbeachtlich. Im Streitfall drängte sich eine Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht auf, weil der Steuerpflichtige bei Einnahmen von lediglich 1.200 € Ausgaben von 4.062 € entstanden waren. Die Einnahmen waren im Streitjahr nicht geeignet, die Ausgaben zu übersteigen oder auch nur in etwa abzudecken. Da das FG die Prüfung eine Einkünfteerzielungsabsicht nicht vorgenommen hatte, war der Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an das FG zurückzuweisen.
Sollte die Tätigkeit der Steuerpflichtigen mit Einkünfteerzielungsabsicht durchgeführt worden sein, wäre der geltend gemachte Verlust berücksichtigungsfähig. Die Abziehbarkeit der Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen aus der Übungsleitertätigkeit stehen, richtet sich nach § 3c Abs. 1 EStG und nicht nach § 3 Nr. 26 S. 2 EStG. Die letztgenannte Vorschrift, der zufolge die mit einer nebenberuflichen Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen, ist im Streitfall nicht anwendbar, weil die nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG steuerfreien Einnahmen von 1.200 € den Maximalbetrag von 2.100 € nicht überstiegen.
§ 3c Abs. 1 EStG steht einem Abzug nicht entgegen. Hiernach dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Einschränkung "soweit" in § 3c Abs. 1 EStG besagt zunächst, dass bei Aufwendungen, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Einnahmen stehen, eine Aufteilung vorzunehmen ist ("Aufteilungsgebot"). Dabei richtet sich der nicht abziehbare Teil nach dem Verhältnis, in dem die steuerfreien zu den gesamten Einnahmen, die der Steuerpflichtige aus einer Tätigkeit bezogen hat, stehen.
Die Bedeutung der Konjunktion "soweit" ist jedoch nicht auf solche Fälle beschränkt. Liegen ausschließlich steuerfreie Einnahmen vor und sind die damit unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängenden Aufwendungen höher, ermöglicht die Vorschrift darüber hinaus eine Auslegung, wonach die Ausgaben nur bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen vom Abzug ausgeschlossen sind und der übersteigende Betrag steuerrechtlich zu berücksichtigen ist. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Rechtsgrundsatz, wonach bei steuerfreien Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den Abzug von unmittelbar mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden soll. Die Anwendbarkeit des § 3c EStG wird durch diese Zweckbestimmung begrenzt.
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