Abzug des Ausgleichsanspruchs eines Erben gegen von den Mitgesellschaftern fortgesetzte KG führt nicht zu negativem Erwerb
FG Münster v. 8.11.2018 - 3 K 1118/16 ErbDer Kläger ist neben seinen Geschwistern zu ¼ Miterbe nach seiner 2012 verstorbenen Mutter. Die Mutter und die vier Kinder waren als Kommanditisten zu jeweils 20 % an einer KG beteiligt. Entsprechend den Regelungen im Gesellschaftsvertrag wurde die KG von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt und ein Abfindungsanspruch der Erben als feste Kapitalrücklage bilanziert.
Der Steuerwert des auf den Kläger als Mitgesellschafter übergegangenen Kommanditanteils war niedriger als der auf ihn entfallende Abfindungsanspruch. Infolgedessen berücksichtigte das Finanzamt den Kommanditanteil im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung nicht. Der Kläger begehrte dennoch den Ansatz eines negativen Erwerbs. Er war der Ansicht, der Abfindungsanspruch, der ihm als Erben als Erwerb von Todes wegen zugerechnet werde, sei korrespondierend auch in voller Höhe abzuziehen.
Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt ist zu einer Änderung der Erbschaftsteuerfestsetzung nicht verpflichtet.
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG ist ein auf Mitgesellschafter übergehender Gesellschaftsanteil nur zu erfassen, soweit er Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Der Ansatz eines negativen Betrages ist somit nicht vorgesehen.
Eine dahingehende Auslegung des Gesetzes ist ebenfalls nicht möglich, da der Gesetzgeber dieses Ergebnis bewusst in Kauf genommen hat. Anderenfalls hätte er auf die Differenz zwischen Steuerwert und Abfindung abgestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gesellschafter, dem der Anteil anwächst, gleichzeitig Erbe ist oder nicht. Denn die Anwachsung bleibt auch für den erbenden Gesellschafter ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang, der als solcher der spezialgesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG unterliegt.
Allerdings wird die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Höchstrichterliche Entscheidungen zur Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Fällen, in denen die dem Ausscheidenden bzw. dessen Erben zustehende Abfindung den Anteilswert übersteigt, sind nämlich nicht ersichtlich.
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