Abzug von Kosten zur Erneuerung einer Heizungsanlage als Versorgungsleistungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG
Niedersächsisches FG 17.5.2017, 1 K 310/16Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zu Einkommensteuer veranlagt. Sie bezogen beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger bezog darüber hinaus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Hof hatte der Kläger durch notariellen Vertrag im Jahr 1988 von seinem Vater übertragen erhalten. Dafür gewährte der Kläger seinen Eltern ein lebenslängliches Altenteil.
In dem Übertragungsvertrag hieß es u.a.:
- Die von den Altenteilern bewohnte Wohnung und ihr Zubehör (Heizungsanlage, Beleuchtungsanlage usw.) ist von dem Übernehmer kostenlos in einem guten Zustand zu erhalten.
- Feuerung und Wasser sind kostenlos, gebrauchsfertig, ggfls. auch als warmes Wasser, in ausreichendem Umfang an die Stelle des Verbrauchs zu liefern.
- Der Übernehmer hat für die Beheizung der Räume zu sorgen.
Mit ihrer Steuererklärung für das Streitjahr beantragten die Kläger, Kosten für die Erneuerung der Ölbrennwertanlage i.H.v. rund 2.849 € als Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu berücksichtigen. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen allerdings unberücksichtigt. Außergewöhnliche Instandhaltungsaufwendungen, die über die Erhaltung des im Zeitpunkt der Übergabe vertragsgemäßen Zustands hinausgingen, seien keine Leistungen zur Versorgung des Vermögensübergebers und dürften nicht als dauernde Last abgezogen werden.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Aufwendungen für die Erneuerung der Heizungsanlage und für die Schornsteinsanierung unzutreffend nicht als Sonderausgaben berücksichtigt.
Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG werden auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, als Sonderausgaben behandelt, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Aufwendungen auf ein übernommenes Grundstück sind in Abgrenzung zum offenkundigen eigenen Interesse des Eigentümers an werterhaltenden und werterhöhenden Modernisierungsmaßnahmen nur als Versorgungsleistung abziehbar, wenn sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag dem Übergeber gegenüber klar und eindeutig verpflichtet hat. Der steuerlichen Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine vertraglich geschuldete Maßnahme steht aber nicht entgegen, dass diese zugleich eine zeitgemäße Modernisierung bewirkt.
Infolgedessen waren die Aufwendungen für die Erneuerung der Heizungsanlage und der Schornsteinsanierung sowie des nachträglichen Austauschs der Ölförderpumpe im vorliegenden Fall als dauernde Last abzuziehen. Der Kläger war aufgrund des Übergabevertrages zur Vornahme der hier streitigen Erneuerung der Heizungsanlage und der damit in Zusammenhang stehenden Arbeiten klar und eindeutig verpflichtet. Die Heizungsanlage war irreparabel defekt. Es ist zudem nicht üblich, eine Heizungsanlage ohne Notlage mitten in der winterlichen Heizperiode im Januar auszutauschen.
Außerdem handelt es sich bei der Erneuerung der Heizungsanlage um eine Instandhaltungsmaßnahme zur Erhaltung des zum Zeitpunkt der Vermögensübergabe gegebenen vertrags- und ordnungsgemäßen Gebäudezustandes. Die getroffenen Maßnahmen führten auch nicht zu einer Verbesserung des Gebäudes. Denn eine Verbesserung i.S.d. § 554 Abs. 2 BGB liegt vor bei Maßnahmen, die den objektiven Gebrauchs- oder Substanzwert der Räume oder Gebäudeteile im Rahmen ihres Zwecks erhöhen und eine bessere Benutzung ermöglichen. Eine Substanzverbesserung ist nicht alleine deshalb gegeben, weil die neu eingebaute Anlage sich nunmehr auf dem heutigen Stand der Technik befindet. Das bringt die Erneuerung einer älteren Anlage zwangsläufig mit sich.
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