17.06.2020

Abzug von Unterhaltsaufwendungen an nahe Verwandte aus dem Ausland als außergewöhnliche Belastungen

In der Gesellschaft gibt es eine Forderung oder (zumindest) eine Erwartung, nach welcher die Aufnahme der Schwester samt Familie, die in einem Land lebt, das sich im Kriegszustand befindet als selbstverständliche Handlung erwartet wird und die Missachtung dieser Erwartung als anstößig empfunden wird. Nach h.A., die der Senat für zutreffend hält und der er folgt, gilt für außergewöhnliche Belastungen der sog. "Einheitsgedanke". Danach werden Ehegatten beim Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen als Einheit behandelt.

FG Köln v. 9.4.2019 - 15 K 2965/16
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind deutsche Staatsangehörige. Sie haben ein gemeinsames Kind. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Schwester der Klägerin lebte zu Beginn des Streitjahres gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in der Ukraine. Im April 2014 unterzeichnete der Kläger eine Erklärung, mit der er sich gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtete, für seine Schwägerin, deren Ehegatten und die begleitenden Kinder vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 16.6.2014 bis zur Beendigung des Aufenthalts nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt zu tragen.

Außerdem unterzeichnete er am selben Tag eine Erklärung, mit der er sich verpflichtete, die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, z.B. Kosten für Ernährung, Bekleidung Wohnraum (privat oder im Hotel) sowie Kosten für Arzt, Medikamente, Krankenhaus zu übernehmen.

Die Schwester der Klägerin reiste mit ihrer Familie im Streitjahr (zunächst zu Besuchszwecken) nach Deutschland ein. Die Kläger nahmen die Familie auf. Sie stellten ihr Wohnräume zur Verfügung und übernahmen die Aufwendungen für Lebensmittel, Versicherungen, Rechtsanwalt (wegen Aufenthaltstitel) und (freiwilligen) Sprachkurs. Die Gäste erhielten den Status "Aussetzung der Abschiebung" (= Duldung).

Im Rahmen der Einkommensteuerklärung machten die Kläger einen Betrag von insgesamt 15.827 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Betrag setzte sich aus Anwaltskosten, Aufwendungen für Lebensmittel und Sprachkurse und der Zurverfügungstellung von Wohnräumen zusammen. Das Finanzamt war der Ansicht, die Anwaltskosten seien nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Auch die Kosten für Deutschkurse seien nur dann abzugsfähig, wenn eine Teilnahme verpflichtend sei. Die typischen Unterhaltsaufwendungen seien in § 33 a EStG abschließend geregelt. Da jedoch keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestehe, seien die Unterhaltsleistungen nicht nach § 33 a EStG abzugsfähig.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings ist hiergegen beim BFH ein Revisionsverfahren unter dem Az.: VIII R 40/19 anhängig.

Die Gründe:
Im Streitjahr sind (mindestens) 5.000 € als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen.

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Die Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Somit sind den Klägern dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen entstanden. Denn die getätigten Aufwendungen für den Unterhalt sind aus sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Im Streitfall ist eine moralische, unabwendbare Verpflichtung i.S.d. § 33 EStG gegeben. In der Gesellschaft gibt es eine Forderung oder (zumindest) eine Erwartung, nach welcher die Aufnahme der Schwester (mit Ehemann und Kind), die in einem Land lebt, das sich - wie für das Streitjahr allgemein bekannt - im Kriegszustand befindet als selbstverständliche Handlung erwartet wird und die Missachtung dieser Erwartung als anstößig empfunden wird.

Ein Verhalten, das zur Folge hätte, dass die Schwester mit Ehemann und minderjährigem Kind zur (möglicherweise durch staatlichen Zwang durchgesetzten) Ausreise in ein Land verpflichtet wird, das sich im Kriegszustand befindet, obgleich die rechtliche, finanzielle und tatsächliche Möglichkeit besteht der Familie in Deutschland einen Aufenthalt zu ermöglichen, wird in der Gesellschaft als moralisch anstößig empfunden. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die Schwester der Klägerin und ihre Familie angesichts der Entwicklung in der Ukraine im Sommer 2014 begründete Furcht um Leib und Leben bei Rückkehr in die Ukraine hatten. Er hat auch keine Zweifel daran, dass die Klägerin sich als ältere Schwester (moralisch) verpflichtet sah, ihre jüngere Schwester mit Ehemann und Kind bei sich aufzunehmen und zu unterhalten.

Der Berücksichtigung steht weder das sog. "Prinzip der Eigenverantwortung" entgegen, d.h. der Grundsatz, dass eine Person im arbeitsfähigen Alter grundsätzlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ihre Arbeitskraft vollumfänglich nutzen muss, um ihren Lebensbedarf selbst zu erwirtschaften noch eine möglicherweise später bestehende Fähigkeit die erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen. Ihr steht auch nicht entgegen, dass die Aufwendungen nicht unmittelbar durch die Klägerin, sondern durch den Kläger getragen wurden und dieser mit den unterhaltenen Personen selbst nicht verwandt, sondern nur verschwägert ist. Die Kläger waren im Streitjahr verheiratet, der Kläger ging einer nichtselbständigen Tätigkeit nach, während die Klägerin sich um das gemeinsame sieben- bzw. achtjährige Kind kümmerte. Nach h.A., die der Senat für zutreffend hält und der er folgt, gilt für außergewöhnliche Belastungen der sog. "Einheitsgedanke". Danach werden Ehegatten beim Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen als Einheit behandelt.
FG Köln online
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