14.09.2016

Abzugsverbot der Mietaufwendungen für einen durch ein Sideboard vom Wohnbereich abgetrennten Arbeitsbereich

Kein häusliches Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG ist ein büromäßig eingerichteter Arbeitsbereich, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist (Anknüpfung an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27.7.2015 GrS 1/14). Die Abgrenzung durch ein einen Meter hohes Sideboard mit daneben liegendem Durchgang zum Rest des Zimmers ist einem durch Wände und Türen abgeschlossenen Raum nicht gleich zu erachten.

BFH 22.3.2016, VIII R 10/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger war in den Streitjahren 2006 und 2007 als selbständiger Architekt tätig. Er ermittelte seinen Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung und wurde einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Bis zu seinem Umzug 2007 hatte er eine Wohnung angemietet, in der er ein Arbeitszimmer und den Abstellraum der Wohnung als Büroräume nutzte. Zudem verfügte die Wohnung über ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer, eine Küche, eine Diele und ein Badezimmer. Einen Kellerraum nutzte der Kläger als Archiv. Das Finanzamt erkannte die auf das Arbeitszimmer, den Abstellraum und den im Keller befindlichen Archiv entfallenden Mietaufwendungen für die Wohnung als Betriebsausgaben an. Die übrigen Räume der Wohnung (Küche, Diele und Badezimmer) ordnete die Behörde in vollem Umfang den vom Kläger zu Wohnzwecken genutzten Räumen zu.

In der 2007 bezogenen Wohnung nutzte der Kläger im Untergeschoss zwei Kellerräume als Büro und einen weiteren Kellerraum als Archiv. Zudem rechnete er den halben Kellerflur diesen beruflich genutzten Räumen zu. Im Obergeschoss befand sich neben weiteren Zimmern ein Raum, der als Wohn- und Esszimmer bezeichnet war und sowohl zu Wohnzwecken als auch als Büro genutzt wurde. Betrat man das Zimmer von der Diele aus, befanden sich von der Tür aus rechts bis zum Ende des Zimmers der mit einem ca. einen Meter hohen Sideboard abgetrennte Arbeitsbereich und links der Wohnzimmerteil. Im Arbeitsbereich des Klägers befanden sich u.a. ein Schreibtisch mit Computer und mehrere Aktenschränke. Vom Arbeitsbereich aus konnte der Kläger am Sideboard vorbei den Rest des Zimmers betreten. In diesem Teil des Raums befand sich ein Tisch mit vier Stühlen. Von dem Arbeitsbereich aus gelangte man auch in die Küche, die jedoch ebenfalls über die Diele erreicht werden konnte.

Das Finanzamt erkannte nur die Mietaufwendungen für die Kellerräume im Untergeschoss als Betriebsausgaben an. Weder die Aufwendungen für den gemischt genutzten Raum im Obergeschoss noch die anteilig auf Flächen in Küche, Diele und Bad entfallenden Aufwendungen ließ das Finanzamt zum Abzug zu. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.

Gründe:
Dem Kläger stand in den Streitjahren kein weitergehender Betriebsausgabenabzug aus den Mietaufwendungen für die Wohnungen zu.

Zu Recht hat das FG keinen Betriebsausgabenabzug aufgrund der vom Kläger geltend gemachten betrieblichen Mitbenutzung der Küche, Diele und des Bades in beiden Wohnungen anerkannt. Der Kläger hatte in seinen Wohnungen weder in größerem Umfang Kunden empfangen noch Angestellte beschäftigt, die Küche und Bad mitgenutzt hätten. Auf dieser Grundlage kam ein Abzug anteiliger Mietaufwendungen für "betrieblich mitgenutzte Flächenanteile" in Küche, Diele und Bad als Betriebsausgaben schon deshalb nicht in Betracht, weil es an der gem. § 4 Abs. 4 EStG erforderlichen betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen fehlte.

Das FG hat auch zu Recht keinen Abzug der Aufwendungen für den Arbeitsbereich des Klägers im als Wohn- und Esszimmer bezeichneten Raum in der zweiten Wohnung im Streitjahr 2007 gewährt. Denn kein häusliches Arbeitszimmer ist ein Arbeitsbereich, der vom angrenzenden Wohnzimmer aus durch einen offenen Durchgang ohne Türabschluss betreten werden kann, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist oder der auf einer Empore oder offenen Galerie eingerichtet ist. Infolgedessen erfüllte der durch das Sideboard abgetrennte Arbeitsbereich im gemischt genutzten Raum im Obergeschoss nicht die Voraussetzungen für einen Abzug. Die Abgrenzung durch das einen Meter hohe Sideboard mit daneben liegendem Durchgang zum Rest des Zimmers ist einem durch Wände und Türen abgeschlossenen Raum nicht gleich zu erachten. Der Raum mit dem abgetrennten Arbeitsbereich konnte auch nicht insgesamt als häusliches Arbeitszimmer angesehen werden, da er nicht nahezu ausschließlich betrieblich genutzt worden war.

Der Senat ist auch von der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des JStG 2010 überzeugt, soweit die Regelung den Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen für einen Arbeitsbereich in einem gemischt genutzten Raum auch dann ausschließt, wenn dieser Arbeitsbereich den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit - wie vom Kläger geltend gemacht - darstellt.

Linkhinweis:

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