Alle weiteren am 5.11.2020 veröffentlichten Entscheidungen des BFH
BFH v. 4.8.2020 - VIII R 39/18
Zur Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 14 AO
Die Anwendung des § 171 Abs. 14 AO ist nicht auf die Fälle unwirksamer Steuerfestsetzungen beschränkt. Vielmehr ist grundsätzlich jeder mit dem Steueranspruch zusammenhängende Erstattungsanspruch geeignet, eine Ablaufhemmung auszulösen. Allerdings muss der Erstattungsanspruch, soll er den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmen, vor Ablauf dieser Frist entstanden sein. Eine im Vorgriff auf eine erwartete geänderte Steuerfestsetzung für die Streitjahre erbrachte Zahlung begründet einen die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO auslösenden Erstattungsanspruch, wenn es an einem formalen Rechtsgrund für die Zahlung fehlt.
BFH v. 17.6.2020 - II R 38/17
Begünstigte Schenkung von Sonderbetriebsvermögen
Bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens können die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. nur gewährt werden, wenn die Wirtschaftsgüter gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden.
BFH v. 16.6.2020 - VIII R 37/18
Zum Begriff der gemeinsamen Hauptwohnung i.S. des HmbZWStG
Die Befreiungsvorschrift des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG bestimmt die gemeinsame Hauptwohnung von Eheleuten unter Rückgriff auf das Melderecht. Maßgeblich ist, ob die melderechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer gemeinsamen Hauptwohnung vorliegen, nicht aber, ob eine Meldung als Hauptwohnung tatsächlich erfolgt ist.
BFH v. 26.5.2020 - VII R 41/18
Lieferung von Energieerzeugnissen an Angehörige der US-Streitkräfte
Gibt der Mineralölhändler die Abgabenvergünstigung i.S. des Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i NATOTrStatZAbk nur zum Teil an die Begünstigten (Angehörige der US-Streitkräfte) weiter, steht ihm der Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer gemäß § 105a Abs. 1 EnergieStV auch nur anteilig zu.
BFH v. 26.5.2020 - VII R 17/19
Lieferung von Energieerzeugnissen an Angehörige der US-Streitkräfte
1. Bei dem Auftrag der amtlichen Beschaffungsstelle i.S. von Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i NATOTrStatZAbk handelt es sich um eine materielle Voraussetzung der Abgabenvergünstigung.
2. Der Beschaffungsauftrag muss im Zeitpunkt der Lieferung der Energieerzeugnisse vorliegen und kann nicht rückwirkend erteilt werden.