Allein die Darstellung des eigenen Bewerbungsprofils rechtfertigt keinen Abzug der Kosten für Fremdsprachenkurse als Werbungkosten
FG Köln 30.5.2012, 7 K 2764/08Der Kläger war im Streitjahr 2006 bei einer Firma im Inland als Leiter der Abteilung Personal/Finanzen angestellt. Der Arbeitgeber hatte im Sommer 2006 beschlossen, die Hauptstelle in B. aufzugeben und vollständig nach C. umzuziehen. Tatsächlich ist der Kläger auch bisher weiterhin in der Hauptstelle in B. tätig.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger u.a. Aufwendungen für einen Sprachkurs in Rom i.H.v. 1.737 €, Kursmaterial (395 €) sowie damit zusammenhängende Reisekosten (Hotelkosten i.H.v. 2.294 € für zwei Personen sowie Fahrtkosten i.H.v. 855 €) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt ließ diese Aufwendungen allerdings unberücksichtigt. Infolgedessen machte der Kläger geltend, dass er aufgrund seiner familiären Situation nicht nach C. umziehen könne. Daher müsse er mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen. Vor diesem Hintergrund habe er sich frühzeitig um eine zusätzliche Qualifikation gekümmert, um Anschluss an internationale Unternehmen oder nationale Unternehmen mit Auslandsbezug zu erhalten.
Das FG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte es zu Recht abgelehnt, die Aufwendungen für den Sprachkurs nebst Kursmaterial sowie die damit zusammenhängenden Reisekosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen.
Die Voraussetzungen für einen Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG waren nicht gegeben. Hinsichtlich der vom Kläger als Abteilungsleiter Personal/Finanzen ausgeübten Tätigkeit war eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen für den Sprachkurs und das Lernmaterial nicht erkennbar. Der generelle Hinweis, dass die Italienisch-Kenntnisse auch für den Arbeitgeber allgemein nützlich seien, reichte hierfür nicht aus.
Darüber hinaus stellte der vom Kläger vorgetragene Wegfall seines Arbeitsplatzes keinen hinreichend konkreten objektiven Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und späteren Einnahmen dar (vorweggenommene Werbungskosten). Zwar war dem Kläger zuzugeben, dass Maßnahmen zur Fortbildung und dabei insbesondere das Erlernen einer fremden Sprache durchaus dazu geeignet sein können, sich auf dem Arbeitsmarkt von anderen Bewerbern abzugrenzen. Der generelle Umstand, dass Fremdsprachenkenntnisse im Berufsleben vor diesem Hintergrund allgemein als förderlich angesehen werden, reicht für den Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten jedoch nicht aus. Allein durch die Darstellung des eigenen Profils lässt sich noch kein hinreichend konkreter Bezug zu einer späteren Tätigkeit erkennen.
Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass ein Abzug der Reise- und Übernachtungskosten dann nicht in Betracht kommt, wenn es hinsichtlich der zugrundeliegenden Fortbildungsmaßnahme (hier: hinsichtlich des Sprachkurses) schon an einer beruflichen Veranlassung fehlt. Denn in einem solchen Fall sind auch die mit der Fortbildungsmaßnahme zusammenhängenden Reise- und Übernachtungskosten nicht beruflich veranlasst, da insoweit gerade keinen doppelmotivierten - und gegebenenfalls aufzuteilenden - Kosten vorliegen. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen sind schließlich nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abzugsfähig. Denn Kosten für die Allgemeinbildung, die sich nicht als eine notwendige Voraussetzung für eine vom Steuerpflichtigen geplante Berufsausübung darstellt, sind keine Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
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