Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung
BMF-SchreibenDSGVO Art. 12 - 14
Nahezu alle Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen treten mit der Steuerverwaltung - insbesondere den Finanzämtern - früher oder später in Kontakt, weil sie Steuererklärungen abgeben und Steuern zahlen müssen und Erstattungen oder auch Kindergeld beanspruchen können. Hierbei müssen personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Das Informationsschreiben zur Umsetzung der neuen datenrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 DSGVO betreffen die Verarbeitung personenbezogener Daten zu steuerlichen Zwecken, soweit die AO unmittelbar oder mittelbar anzuwenden ist. Ausgenommen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zollbehörden (z. B. Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und Kraftfahrzeugsteuer).
Im Besteuerungsverfahren sind Daten personenbezogen, wenn sie einer natürlichen Person, einer Körperschaft (z. B. Verein, Kapitalgesellschaft), einer Personenvereinigung oder einer Vermögensmasse zugeordnet werden können. Keine personenbezogenen Daten sind anonymisierte oder pseudonymisierte Daten.
Wenn Finanzbehörden personenbezogene Daten verarbeiten, bedeutet das, dass sie diese Daten z. B. erheben, speichern, verwenden, übermitteln, zum Abruf bereitstellen oder löschen. Das Informationsschreiben informiert, welche personenbezogenen Daten von der Steuerverwaltung erhoben werden, bei wem sie erhoben werden und was die Steuerverwaltung mit die-sen Daten macht. Außerdem informiert es über die Rechte in Datenschutzfragen und an wen man sich diesbezüglich wenden kann.
BMF-Schreiben v. 1.5.2018 - IV A 3