Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 1.7.2020 - IV A 3 -S 0130/19/10017 :008, DOK 2020/0660795
Datenschutz-Grundverordnung
In Nummer 8 der Anlage zum BMF-Schreiben v. 1.5.2018 - IV A 3 - S 0030/16/10004-21 - (BStBl I 2018, 607) wird der Beitrag zum "Recht auf Beschwerde" wie folgt neu gefasst:
"Wenn Sie der Auffassung sind, dass wir Ihrem Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen sind, können Sie bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde Beschwerde einlegen. Im Regelfall ist dies die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Kontaktdaten unter www.bfdi.bund.de). Die Kontaktdaten der Datenschutzbehörden der Länder finden Sie unter www.datenschutz.de/projektpartner/."
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Datenschutz-Grundverordnung
In Nummer 8 der Anlage zum BMF-Schreiben v. 1.5.2018 - IV A 3 - S 0030/16/10004-21 - (BStBl I 2018, 607) wird der Beitrag zum "Recht auf Beschwerde" wie folgt neu gefasst:
"Wenn Sie der Auffassung sind, dass wir Ihrem Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen sind, können Sie bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde Beschwerde einlegen. Im Regelfall ist dies die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Kontaktdaten unter www.bfdi.bund.de). Die Kontaktdaten der Datenschutzbehörden der Länder finden Sie unter www.datenschutz.de/projektpartner/."