11.05.2023

Allgemeine Leistungsklage des Jobcenters gegen die Familienkasse wegen Erstattung

Erstattungsansprüche des Jobcenters nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 102 bis 105 SGB X sind mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen, da zwischen den Leistungsträgern kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht.

Kurzbesprechung
BFH v. 19.1.2023 - III R 36/21

EStG §§ 62ff, § 74 Abs 2
SGB 10 §§ 102ff, § 111, § 104 Abs 1 S 1 Halbs 2
FGO § 40 Abs 1


Die Familienkasse wendet sich gegen ein Urteil, wonach sie dem Jobcenter gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) einen Teil der von diesem in der Zeit von Juni bis Oktober 2017 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an das Kind gezahlten Leistungen erstatten muss.

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung des FG, wonach die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig ist. Denn Erstattungsansprüche nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 102 bis 105 SGB X sind mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen, da zwischen den Leistungsträgern kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht, das zu einer Entscheidung durch Verwaltungsakt berechtigen würde.

Darüber hinaus endschied der BFH,
 
  • dass für die Monate, in denen die Familienkasse rechtzeitig geleistet hat, ein Erstattungsanspruch des Jobcenters ausscheidet,
  • ein Erstattungsanspruch außerdem ausgeschlossen ist, wenn die Familienkasse selbst geleistet hat, bevor sie von der Leistung des Jobcenters Kenntnis erlangt hat,
  • im Fall des § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X die Familienkasse von der Leistung des Jobcenters Kenntnis erlangt hat, sobald eine entsprechende Mitteilung unter der eigens für Erstattungsanträge eingerichteten Funktionsadresse der Familienkasse eingegangen ist,
  • organisatorische Entscheidungen der Familienkasse, die dazu führen, dass dem für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds zuständigen Sachbearbeiter eine in den Geschäftsbereich gelangte Information nicht bekannt wird, es nicht rechtfertigen, diese im Verhältnis zu Dritten als unbekannt zu werten.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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