Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder
Verwaltungsanweisung
Allgemeinverfügung v. 5.10.2020 Ministerium der Finanzendes Landes Nordrhein- Westfalen S 0625 - 14 - V A 2
AO § 367 Abs. 2b, § 172 Abs. 3
Aufgrund des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 AO und des BFH-Urteils v. 3. 12. 2019 - X R 12/18, BStBl II 2020, 386 hat die Finanzverwaltung im Rahmen einer Allgemeinverfügung am 5. Oktober 2020 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau sei keine "regelmäßige" Rentenanpassung im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 7 EStG.
Entsprechendes gilt für am 5. Oktober 2020 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.
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AO § 367 Abs. 2b, § 172 Abs. 3
Aufgrund des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 AO und des BFH-Urteils v. 3. 12. 2019 - X R 12/18, BStBl II 2020, 386 hat die Finanzverwaltung im Rahmen einer Allgemeinverfügung am 5. Oktober 2020 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau sei keine "regelmäßige" Rentenanpassung im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 7 EStG.
Entsprechendes gilt für am 5. Oktober 2020 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.