22.06.2018

Allgemeinverfügung zur beschränkten Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen

Mit Allgemeinverfügung v. 18.6.2018 haben die obersten Finanzbehörden der Länder Einsprüche für Veranlagungszeiträume ab 2010, mit denen geltend gemacht wird, die beschränkte Abziehbarkeit (§ 10 Abs. 4 EStG) von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG verstoße gegen das Grundgesetz, zurückgewiesen.

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v. 18.6.2018 - Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein - Westfalen S 0338 - 34 - V A 2

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a, § 10 Abs. 4

Die Allgemeinverfügung ist ergangen, nachdem das BVerfG die gegen die BFH - Entscheidung v. 9.9.2015 - X R 5/13, BStBl. II 2015, 1043 eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat (Nichtannahmebeschluss v. 21.9.2017 - 2 BvR 2445/15).

Sie betrifft auch alle am 18.6.2018 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für Veranlagungszeiträume ab 2010.

BMF online
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