Allgemeinverfügung zur beschränkten Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a, § 10 Abs. 4
Die Allgemeinverfügung ist ergangen, nachdem das BVerfG die gegen die BFH - Entscheidung v. 9.9.2015 - X R 5/13, BStBl. II 2015, 1043 eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat (Nichtannahmebeschluss v. 21.9.2017 - 2 BvR 2445/15).
Sie betrifft auch alle am 18.6.2018 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für Veranlagungszeiträume ab 2010.