19.04.2016

Altersentlastungsbetrag stellt keine Diskriminierung Jüngerer dar

Der Umstand, dass der Altersentlastungsbetrag erst ab einem Alter von 64 Jahren gewährt wird, ist keine unzulässige Ungleichbehandlung jüngerer Steuerpflichtiger. Der Altersentlastungsbetrag verfolgt den Zweck, für andere Einkünfte als Leibrenten und Versorgungsbezüge, die typischerweise im Alter bezogen werden und einer begünstigten Versteuerung unterliegen (Ertragsanteil bzw. Versorgungsfreibetrag), eine vergleichbare Entlastung herbeizuführen.

FG Münster 24.2.2016, 10 K 1979/15 E
Der Sachverhalt:
Der 1952 geborene Kläger und die 1966 geborene Klägerin hatten beim Finanzamt beantragt, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2013 für beide Ehegatten einen Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG zu berücksichtigen. Sie waren der Ansicht, die Anknüpfung an das Alter sei eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Diskriminierung. Sachliche Gründe für die Gewährung des Altersentlastungsbetrages erst ab dem 64. Lebensjahr seien nicht gegeben.

Das Finanzamt lehnte den Änderungsantrag ab, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24a S. 3 EStG nicht erfüllt seien. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Recht die Änderung des Einkommensteuerbescheides 2013 zur Gewährung des Altersentlastungsbetrags für die Kläger abgelehnt.

Der Kläger hatte vor Beginn des Veranlagungszeitraums 2013 das 60. Lebensjahr und die Klägerin das 46. Lebensjahr vollendet. Damit erfüllten sie nicht die Altersvoraussetzungen des § 24a S. 3 EStG. Der Einkommensteuerbescheid 2013 war nicht wegen Verstoßes gegen Regelungen des AGG rechtswidrig. Das AGG ist als einfachgesetzliche Norm nicht geeignet, Vorschriften des EStG zu verdrängen. Darüber hinaus fällt die Regelung zum Altersentlastungsbetrag nicht in den Anwendungsbereich des AGG, da es sich nicht um eine Sozialleistung, sondern um eine steuerliche Belastungsregelung handelt.

Der Altersentlastungsbetrag verfolgt den Zweck, für andere Einkünfte als Leibrenten und Versorgungsbezüge, die typischerweise im Alter bezogen werden und einer begünstigten Versteuerung unterliegen (Ertragsanteil bzw. Versorgungsfreibetrag), eine vergleichbare Entlastung herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund lag auch kein Verstoß gegen europarechtliche Diskriminierungsverbote und den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vor.

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