Amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 8.7.2019 - IV A 3 - S 0202/15/10001, DOK 2019/0469344
AO §§ 80, 80a
Die bekannt gemachten neu gefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sind ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gem. § 80a AO zugrunde zu legen. Bei Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sind das Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen und die Erläuterungen in beiliegendem Merkblatt zu beachten.
Werden die Vollmachtsdaten jedoch nicht gem. § 80a AO an die Finanzverwaltung übermittelt, bleibt die Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen wie bisher freigestellt.
Bislang bereits erteilte Vollmachten nach dem bisherigen amtlichen Muster gelten unverändert weiter, unabhängig davon, ob die Daten der Vollmachten gem. § 80a AO mach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind oder nicht. In diesen Fällen wird die Finanzverwaltung die Vollmachtgeber jedoch bei nächster Gelegenheit auf bestimmte Anpassungen aufmerksam machen, sofern sie für den Vollmachtgeber relevant sind.
Diese betreffen Personengesellschaften und - gemeinschaften im Sinne von § 180 Abs. 2 Satz 1 N. 1 Buchst. a AO, für die unter derselben Steuernummer das Feststellungsverfahren und die Festsetzung der von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-)Steuern durchgeführt wird.
Außerdem ist zu beachten, dass bei Übermittlung oder Übersendung einer neuen Vertretungsvollmacht grundsätzlich alle bisher der Finanzbehörde (auch außerhalb des elektronischen Verfahrens nach § 80a AO) angezeigten Vertretungsvollmachten (ggf. verbunden mit einer bislang bestehenden Bekanntgabe-/Empfangsvollmacht) erlöschen. Dies gilt auch dann, wenn die Vollmacht des bisher angezeigten Bevollmächtigten lediglich inhaltlich erweitert oder eingeschränkt wird.
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AO §§ 80, 80a
Die bekannt gemachten neu gefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sind ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gem. § 80a AO zugrunde zu legen. Bei Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sind das Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen und die Erläuterungen in beiliegendem Merkblatt zu beachten.
Werden die Vollmachtsdaten jedoch nicht gem. § 80a AO an die Finanzverwaltung übermittelt, bleibt die Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen wie bisher freigestellt.
Bislang bereits erteilte Vollmachten nach dem bisherigen amtlichen Muster gelten unverändert weiter, unabhängig davon, ob die Daten der Vollmachten gem. § 80a AO mach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind oder nicht. In diesen Fällen wird die Finanzverwaltung die Vollmachtgeber jedoch bei nächster Gelegenheit auf bestimmte Anpassungen aufmerksam machen, sofern sie für den Vollmachtgeber relevant sind.
Diese betreffen Personengesellschaften und - gemeinschaften im Sinne von § 180 Abs. 2 Satz 1 N. 1 Buchst. a AO, für die unter derselben Steuernummer das Feststellungsverfahren und die Festsetzung der von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-)Steuern durchgeführt wird.
Außerdem ist zu beachten, dass bei Übermittlung oder Übersendung einer neuen Vertretungsvollmacht grundsätzlich alle bisher der Finanzbehörde (auch außerhalb des elektronischen Verfahrens nach § 80a AO) angezeigten Vertretungsvollmachten (ggf. verbunden mit einer bislang bestehenden Bekanntgabe-/Empfangsvollmacht) erlöschen. Dies gilt auch dann, wenn die Vollmacht des bisher angezeigten Bevollmächtigten lediglich inhaltlich erweitert oder eingeschränkt wird.