Änderung des Anwendungserlasses zu § 146a AO
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 28.5.2020 - IV A 4 -S 0316-a/20/10003 :002, DOK 2020/0451857
AO § 146a
Der Anwendungserlass zu § 146a AO wird mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
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AO § 146a
Der Anwendungserlass zu § 146a AO wird mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
- Nummer 6.3 wird wie folgt gefasst: "6.3 Eine elektronische Bereitstellung des Beleges bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung bedarf dabei keiner besonderen Form und kann auch konkludent erfolgen. Ein elektronischer Beleg gilt als bereitgestellt, wenn dem Kunden die Möglichkeit der Entgegennahme des elektronischen Belegs gegeben wird. Unabhängig von der Entgegennahme durch den Kunden ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen."
- Nummer 6.4 wird wie folgt gefasst: "6.4 Die Sichtbarmachung eines Beleges an einem Bildschirm des Unternehmers (Terminal/Kassendisplay) allein, ohne die Möglichkeit der elektronischen Entgegennahme nach Abschluss des Vorgangs, reicht nicht aus."
- Nummer 6.6 wird wie folgt gefasst: "6.6 Eine elektronische Belegausgabe muss in einem standardisierten Datenformat (z. B. JPG, PNG oder PDF) erfolgen, d. h. der Empfang und die Sichtbarmachung eines elektronischen Beleges auf dem Endgerät des Kunden müssen mit einer kostenfreien Standardsoftware möglich sein. Es bestehen keine technischen Vorgaben wie der Beleg zur Entgegennahme bereitgestellt oder übermittelt werden muss. Es ist z. B. zulässig, wenn der Kunde unmittelbar über eine Bildschirmanzeige (z. B. in Form eines QR-Codes) den elektronischen Beleg entgegennehmen kann. Eine Übermittlung kann auch z. B. als Download- Link, per Near-Field-Communication (NFC), per E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto erfolgen."