07.10.2019

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung

Mit BMF-Schreiben v. 27.9.2019 hat die Finanzverwaltung den AO-Anwendungserlass in Teilbereichen erneut geändert bzw. ergänzt.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 27.9.2019 - IV A 3 - S 0062/19/10009:001, DOK 2019/0833449

AO §§ 122, 138a, 140, 144, 154, 160 u. 173

Der Anwendungserlass zu § 122 AO (Bekanntgabe von Verwaltungsakten) wurde unter 2.2.4 um einen Absatz zu den Besonderheiten bei Bekanntgabe an eine unter Betreuung 8§ 1896 Abs. 1 BGB) stehende Person ergänzt.

Zu §138a AO (Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen) wurde erstmals eine Anwendungserlassregelung aufgenommen, die die gesetzliche Regelung im Einzelnen erläutert und darüber hinaus auf das BMF-Schreiben v. 11.7.2017 - IV B 5 - S 1300/16/10010:002, BStBl. I 2017, 974 verweist, das die Anforderungen an den länderbezogenen Bericht im Einzelnen präzisiert.

Die Anweisungen zu §§ 140, 144 u. 154 AO enthalten Anpassungen an die aktuelle BFH - Rechtsprechung sowie marginale Änderungen und Ergänzungen.

Zu § 160 AO wurde der Anwendungserlass unter Nr. 1 neu und wesentlich ausführlicher gefasst, indem nun unter Einbeziehung der Rechtsprechung des BFH insbesondere die Anforderungen an eine Empfängerbenennung, die Zumutbarkeit von Identitätsprüfungen sowie die Voraussetzungen für ein ermessensgerechtes Benennungsverlangen präzisiert werden.

Die Anweisung 5.1 zu § 173 AO beschäftigt sich mit dem groben Verschulden, das einer Bescheidänderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen entgegenstehen kann. Hier wird nun klargestellt, dass Anhaltspunkte, die auf ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen hindeuten, von der Finanzbehörde darzulegen und ggf. zu beweisen sind, die insoweit die Feststellungslast trägt.
 
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