15.02.2018

Änderung des AO-Anwendungserlasses

Mit BMF-Schreiben v. 24.1.2018 hat die Finanzverwaltung den AO-Anwendungserlass erneut in Teilbereichen aktualisiert und ergänzt.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 24.1.2018 - IV A 3 - S 0062/17/10005, DOK 2018/0057098

AO §§ 31a, 42, 52, 64, 87a, 87d, 89, 110, 122, 175, 191, 251, 357, 362

Der AO-Anwendungserlass (AOAE) wurde in den Bereichen der §§ 31a, 42, 52, 64, 87a, 89, 110, 175, 191, 251, 357 und 362 aktualisiert und an die aktuelle Gesetzeslage bzw. die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Zu § 87d AO (Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag) wurde erstmals eine Erlassregelung aufgenommen, die sich mit der Frage befassen, wie natürliche Personen einerseits und juristische Personen sowie Personengesellschaften andererseits zu identifizieren sind.

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