Änderung des AO-Anwendungserlasses
BMF-SchreibenAO §§ 31a, 42, 52, 64, 87a, 87d, 89, 110, 122, 175, 191, 251, 357, 362
Der AO-Anwendungserlass (AOAE) wurde in den Bereichen der §§ 31a, 42, 52, 64, 87a, 89, 110, 175, 191, 251, 357 und 362 aktualisiert und an die aktuelle Gesetzeslage bzw. die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Zu § 87d AO (Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag) wurde erstmals eine Erlassregelung aufgenommen, die sich mit der Frage befassen, wie natürliche Personen einerseits und juristische Personen sowie Personengesellschaften andererseits zu identifizieren sind.