Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zum 31.12.2022
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 20.12.2022 - III C 3 - S 7015/22/10001 :001, DOK 2022/1190542
Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 17.12.2021 - III C 3 - S 7015/21/10001 :001, BStBl I 2021, 2504, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen.
Mit dem BMF-Schreiben v. 20.12.2022 werden lediglich redaktionelle Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ohne materiellrechtliche Auswirkungen vorgenommen, so dass es keiner Anwendungsregelung bedarf.
Auf eine Anpassung der Beispiele aufgrund der Änderungen durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 (BGBl. I 2022, 1743) und das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 (BGBl. I 2022, 1838) wurde aufgrund deren zeitlicher Befristung verzichtet.
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Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 17.12.2021 - III C 3 - S 7015/21/10001 :001, BStBl I 2021, 2504, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen.
Mit dem BMF-Schreiben v. 20.12.2022 werden lediglich redaktionelle Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ohne materiellrechtliche Auswirkungen vorgenommen, so dass es keiner Anwendungsregelung bedarf.
Auf eine Anpassung der Beispiele aufgrund der Änderungen durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 (BGBl. I 2022, 1743) und das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 (BGBl. I 2022, 1838) wurde aufgrund deren zeitlicher Befristung verzichtet.