13.03.2019

Anerkennung von Verlusten aus Knock-out-Zertifikaten

Hat ein Steuerpflichtiger in Knock-Out-Zertifikate investiert, die durch Erreichen der Knock-Out-Schwelle verfallen, kann er den daraus resultierenden Verlust nach der seit 1.1.2009 unverändert geltenden Rechtslage im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen, ohne dass es auf die Einordnung als Termingeschäft ankommt. Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

BFH v. 20.11.2018 - VIII R 37/15
Der Sachverhalt:

Der Kläger hatte im Streitjahr 2011 verschiedene Knock-Out-Zertifikate erworben, die je nach Kursverlauf der Basiswerte auf Zahlung eines Differenzausgleichs gerichtet waren. Noch während des Streitjahrs wurde die sog. Knock-Out-Schwelle erreicht. Dies führte zur Ausbuchung der Kapitalanlagen ohne jeglichen Differenzausgleich bzw. Restwert. Das Finanzamt erkannte die daraus resultierenden Verluste nicht an.

 

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Es war der Auffassung, es komme im Ergebnis nicht darauf an, ob die Knock-out-Zertifikate als Termingeschäfte i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu qualifizieren seien. Sofern man - trotz der vom BFH vertretenen Orientierung am Zivilrecht - die Voraussetzungen eines Termingeschäfts bejahe, seien die Verluste unter Anwendung der zum Verfall von Optionen entwickelten Grundsätze abzugsfähig. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.

 

Gründe:

Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Verlust des Klägers aus dem Erwerb der Knock-out-Zertifikate im Streitjahr 2011 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist.

 

Unabhängig davon, ob im Streitfall die Voraussetzungen eines Termingeschäfts vorgelegen hatten, waren die in Höhe der Anschaffungskosten angefallenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen. Denn liegt ein Termingeschäft vor, folgt dies aus dem neuen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, der jeden Ausgang eines Termingeschäfts erfasst. Die gegenteilige Auffassung zur alten Rechtslage ist nämlich überholt.

 

Liege kein Termingeschäft vor, ist ein Fall der "Einlösung" i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EStG gegeben. Der Begriff der Einlösung bezieht sich grundsätzlich auf die Erfüllung einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG durch Zahlung des geschuldeten Geldbetrags unter gleichzeitiger Rückgabe der über die Kapitalforderung ausgestellten Urkunde. Diese Auslegung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, um die Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit auszurichten.

 

Hintergrund:

Das Urteil ist eine Fortsetzung der BFH-Rechtsprechung, dass seit Einführung der Abgeltungssteuer grundsätzlich sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erfassen sind und dies gleichermaßen für Gewinne und Verluste gilt (vgl. Urt. v. 24.10.2017, Az.: VIII R 13/15 zum insolvenzbedingten Ausfall einer privaten Darlehensforderung).

 

Linkhinweis:

 

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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