19.12.2016

Anfechtbarkeit von prozessleitenden Verfügungen des Berichterstatters am FG durch Revision

Die Revision zum BFH ist nur statthaft gegen Urteile des FG und Entscheidungen, die Urteilen des FG gleichstehen. Die prozessleitenden Verfügungen von Berichterstattern am FG (hier: Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Klagebegründung) gehören allerdings nicht zu diesen Entscheidungen und sind nicht anfechtbar.

BFH 8.11.2016, IX R 20/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist an einer der Grundstücksgemeinschaft beteiligt. Er hatte sich gegen einen Bescheid des Finanzamtes vom 19.3.2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 22.12.2015 gewandt. Das Verfahren ist seit Januar 2016 beim FG anhängig.

Der Berichterstatter am FG hatte mit Verfügung vom 9.5.2016 den Antrag des Klägers vom 6.5.2016, die vom FG nach § 79b Abs. 1 FGO zur Begründung der Klage gesetzte Frist über den 4.5.2016 hinaus zu verlängern, abgelehnt. Der Berichterstatter wies unter Bezugnahme auf § 128 Abs. 2 FGO darauf hin, dass diese Entscheidung unanfechtbar sei.

Gegen diese Entscheidung legte der durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger Revision ein. Der BFH verwarf die Revision als unzulässig.

Gründe:
Die Revision war im vorliegenden Fall nicht statthaft.

Die Revision zum BFH ist nämlich nur statthaft gegen Urteile des FG und Entscheidungen, die Urteilen des FG gleichstehen (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 36 Nr. 1 FGO). Die hier maßgebliche Verfügung vom 9.5.2016 gehörte allerdings nicht zu diesen Entscheidungen. Das FG hatte nämlich nicht durch Urteil entschieden. Es war weder aufgrund mündlicher Verhandlung noch mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche verhandelt worden.

Die Entscheidung vom 9.5.2016 stand auch nicht einem Urteil des FG gleich. Vielmehr war die angefochtene Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Klagebegründung eine prozessleitende Verfügung, die nicht anfechtbar ist (BFH-Beschl. v. 16.7.1986, Az.: VIII B 105/85).

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