25.07.2016

Anhörungsrüge bei Rüge gegen die materielle Richtigkeit der Senatsentscheidung

Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann i.S.v. § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der BFH bei seiner Beschwerdeentscheidung ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.

BFH 10.5.2016, III S 10/16
Der Sachverhalt:
Der Senat hatte mit Beschluss vom 25.1.2016 (Az.: III B 67/15) die Beschwerde des Klägers bzw. Rügeführers wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Anhörungsrüge trug der Rügeführer im Wesentlichen vor, dass der Senat nicht auf die in der Beschwerdeschrift dargelegten mathematischen Berechnungen, die seine Benachteiligung deutlich mache, eingegangen sei und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

Die Anhörungsrüge des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:
Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann i.S.v. § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der BFH bei seiner Beschwerdeentscheidung ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Gericht nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Beteiligtenvorbringen in seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches entscheidungserhebliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Infolgedessen war im vorliegenden Fall keine Gehörsverletzung erkennbar. Denn bereits aus den vom Rügeführer erstellten Berechnungen ergab sich, dass die von ihm gerügte Ungleichbehandlung der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer zu anderen Berufsgruppen (umsatzsteuerfreie Unternehmer und Arbeitnehmer) durch die Möglichkeit der Widerlegbarkeit aufgrund der Fahrtenbuchmethode beseitigt werden konnte.

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist geklärt, dass die Nutzungsentnahme gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG nach dem Bruttolistenpreis berechnet wird. Der Gesetzgeber darf sich - innerhalb eines weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums - typisierender, generalisierender und pauschalierender Regelungen bedienen; er ist insbesondere nicht gehalten, allen Besonderheiten des Einzelfalles durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Insbesondere, wenn die Einzelfallgerechtigkeit gegen die Typisierung durchgesetzt werden kann - wie bei der Bewertung der Kfz-Nutzungsentnahme durch den Nachweis des tatsächlichen Sachverhalts aufgrund eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs -, steht es dem Gesetzgeber frei, die günstigen Auswirkungen des typisierten Betrages auf eine kleine Gruppe zu beschränken oder sie für eine große Gruppe von Steuerpflichtigen vorzusehen.

Der Gesetzgeber verlangt mit dem Nachweis durch ein geordnetes Fahrtenbuch vom Steuerpflichtigen auch nichts Unmögliches oder Unzumutbares. Soweit der Kläger seine im Beschwerdeverfahren geäußerte Rechtsansicht im Rahmen der Anhörungsrüge wiederholt hatte, machte er damit keinen Gehörsverstoß geltend.

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