Ankauf gewerblicher Honorarforderungen durch Steuerberatungsgesellschaften nicht zwangsläufig unwirksam
BGH 25.9.2014, IX ZR 25/14Der Beklagte hatte die Steuerberaterin S. mit der Buchführung für das Jahr 2010 beauftragt. Für die im Februar 2012 erbrachten Arbeiten berechnete die S. rund 603 €. Gleichzeitig verkaufte sie die Forderung an die Klägerin und trat sie ohne Zustimmung des Beklagten an diese ab. Die Klägerin kaufte zu der Zeit gewerbsmäßig Honorarforderungen von Steuerberatern zum Zwecke der Einziehung an.
Die Klägerin ist seit April 2014 als R. mbH zugelassen und im Handelsregister eingetragen. Zuvor hatte sie vor den Verwaltungsgerichten vergeblich die Feststellung begehrt, dass die von ihr entfaltete gewerbliche Inkassotätigkeit keiner Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Hs. 2 StBerG bedürfe, die Steuerberaterkammer jedenfalls aber verpflichtet sei, ihr die Genehmigung zu erteilen. Auch eine entsprechende Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos.
Der Beklagte beglich die Rechnung trotz mehrerer Mahnungen nicht, da er die Abtretung für unzulässig hielt. AG und LG wiesen daraufhin die Zahlungsklage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH die vorinstanzlichen Entscheidungen auf und gab der Klage statt.
Gründe:
Zwar durfte die Klägerin, solange sie als Steuerberatungsgesellschaft tätig war, kein gewerbliches Inkasso betreiben (§ 57 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 Nr. 1 StBerG). Mit diesem grundsätzlichen Verbot gewerblicher Tätigkeit sollen nämlich die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ein ausreichender Handlungsspielraum der steuerberatenden Berufsträger gesichert sowie die notwendige Vertrauensgrundlage geschützt werden. Damit dient die Regelung der Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege, die als Teil der gesamten Rechtspflege einen Gemeinwohlbelang von großer Bedeutung darstellt. Die Befolgung von § 57 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 Nr. 1 StBerG wird ausreichend durch die Möglichkeit berufsrechtlicher Sanktionen sichergestellt.
Letztlich war die Abtretung der Honorarforderung der S. an die Klägerin aber nicht gem. § 134 BGB nichtig. Denn diese Bestimmung ordnet für ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht ausnahmslos die Nichtigkeit an. Sie macht vielmehr diese Rechtsfolge davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 134 BGB kann daher nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendet werden. Bei § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG handelt es sich um ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB, das sich ausschließlich gegen den Steuerberater und nicht auch gegen dessen Vertragspartner richtet. Dass vorliegend die Vertragspartnerin der Klägerin in Bezug auf den Forderungskauf selbst Steuerberaterin war, änderte daran nichts. Sie war nicht dafür verantwortlich, dass die Klägerin die sie treffenden Berufspflichten einhielt.
In dem Forderungskaufvertrag und der zur Vertragserfüllung erfolgten Abtretung lag entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch kein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter, hier des Mandanten. § 64 Abs. 2 StBerG erlaubt unter engeren Voraussetzungen als § 398 BGB in einem bestehenden Schuldverhältnis ein Auswechseln der Person des Gläubigers durch Rechtsgeschäft. Der neue Gläubiger tritt an die Stelle des bisherigen Gläubigers. § 398 BGB, § 64 Abs. 2 S. 1 StBerG machen die Abtretung unabhängig von einer Mitwirkung des Schuldners; dieser muss sich also jederzeit ein Auswechseln seines Gläubigers gefallen lassen. Sichern kann er sich dagegen durch vertraglichen Ausschluss der Abtretung. Er ist im Übrigen ausreichend durch § 64 Abs. 2 StBerG, §§ 398 ff BGB geschützt.
Die Abtretung der Honorarforderung war auch ohne Zustimmung durch den Beklagten gem. § 64 Abs. 2 S. 1 StBerG wirksam, weil die im Vergleich zu § 398 BGB einschränkenden Zulässigkeitsvoraussetzungen in der Person der Klägerin vorlagen. Diese war zum Zeitpunkt der Abtretung eine Steuerberatungsgesellschaft i.S.v. § 3 Nr. 3 StBerG. Eine einschränkende Auslegung in dem Sinne, dass Abtretungen nur im Rahmen von zulässigen Tätigkeiten eines Steuerberaters nach § 57 Abs. 2 und 3 StBerG zulässig sind, wie es das Berufungsgericht erwägt hatte, kam nicht in Betracht.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.