Anlage- oder Umlaufvermögen? Absicht der Veräußerung eines Wirtschaftsguts vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer
BFH v. 16.9.2024 - III R 35/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin erwarb zwischen 2013 und 2016 von dem Unternehmen F&U als "Investor" eine bestimmte Anzahl von Containern und beauftragte F&U zugleich mit deren Verwaltung zu einem garantierten Mietzins für die Dauer von fünf Jahren. F&U erklärte sich bereit bzw. behielt sich vor, der Klägerin ein Angebot zum Rückkauf der Container zu unterbreiten. Ferner war vereinbart, dass der Investor die F&U ermächtigt, im Rahmen der Containerverwaltung in seinem Namen über die Container zu verfügen und diese jederzeit durch gleichwertige Container zu ersetzen. Zudem sollte F&U alle mit der Verwaltung zusammenhängenden Verträge eigenverantwortlich abschließen. F&U garantierte dem Investor, dass bereits zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragungen ein Miet- oder Agenturverhältnis bestehe.
Sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Miet- oder Agenturverhältnis gingen gleichzeitig mit der Eigentumsübertragung auf den Investor über. F&U war ermächtigt, die Miete für den Investor einzuziehen. Etwaige Unterdeckungen gegenüber der garantierten Miete gingen jeweils zu Lasten von F&U. Eventuell über den Betrag der garantierten Miete hinausgehende Mieteinnahmen verblieben bei F&U, der dieser Überschuss als Verwaltungsgebühr abgetreten wurde. Zudem wurde geregelt, dass der Investor berechtigt sei, sein Eigentum einem Dritten zu übertragen, unter der Voraussetzung des Eintritts des Dritten in den Verwaltungsvertrag. Im Fall des Totalverlustes eines Containers war F&U jeweils verpflichtet, dem Investor einen gleichwertigen Container gleichen Typs zu übertragen.
Im Juli 2018 wurde über das Vermögen von F&U das Insolvenzverfahren eröffnet. Bei der Klägerin blieben deshalb Mieteinnahmen und Rückkaufangebote i.H.v. rd. 80.000 € aus. Das Finanzamt berücksichtigte den von der Klägerin geltend gemachten Verlust aus der Containervermietung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Die Verluste könnten nicht als (negative) Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Die Klägerin rügt zu Recht, dass die Begründung des FG für die Qualifizierung der Container als Umlaufvermögen rechtlicher Überprüfung nicht standhält.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten vermindert um die AfA und etwaige weitere Abzüge zu bewerten. Zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauernd zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Umlaufvermögen sind demgegenüber zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmte Wirtschaftsgüter. Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich danach maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt und sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss, zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb. Die Feststellung der dauernden betrieblichen Zweckbestimmung eines Wirtschaftsguts liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet.
Die Absicht der Veräußerung allein macht ein Wirtschaftsgut noch nicht zum Umlaufvermögen, ungeachtet dessen, dass es im Zeitpunkt der Veräußerung niemals mehr zur dauernden Nutzung im Betrieb des Veräußerers bestimmt ist. Ein Wirtschaftsgut ist auch nicht deshalb zwingend dem Umlaufvermögen zuzuordnen, weil von Anfang an beabsichtigt ist, es vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer wieder zu veräußern. Die für die Zuordnung zum Anlagevermögen wesentliche Zeitkomponente "dauernd" darf nicht als reiner Zeitbegriff i.S.v. "immer" oder "für alle Zeiten" verstanden werden. Dem Betrieb dient ein Wirtschaftsgut vielmehr bereits dann dauernd, wenn es längerfristig im Betrieb genutzt wird. Die nicht allein zur Absatzförderung dienende Vermietung ist eine betriebliche Nutzung in diesem Sinne.
Die vom FG genannten Gründe für die Zugehörigkeit der Container zum Umlaufvermögen der Klägerin stehen damit nicht im Einklang. Die Würdigung des FG hält aus diesem Grund revisionsrechtlicher Prüfung im Hinblick auf die AfA nicht stand. Die Sache war daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
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Die Klägerin erwarb zwischen 2013 und 2016 von dem Unternehmen F&U als "Investor" eine bestimmte Anzahl von Containern und beauftragte F&U zugleich mit deren Verwaltung zu einem garantierten Mietzins für die Dauer von fünf Jahren. F&U erklärte sich bereit bzw. behielt sich vor, der Klägerin ein Angebot zum Rückkauf der Container zu unterbreiten. Ferner war vereinbart, dass der Investor die F&U ermächtigt, im Rahmen der Containerverwaltung in seinem Namen über die Container zu verfügen und diese jederzeit durch gleichwertige Container zu ersetzen. Zudem sollte F&U alle mit der Verwaltung zusammenhängenden Verträge eigenverantwortlich abschließen. F&U garantierte dem Investor, dass bereits zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragungen ein Miet- oder Agenturverhältnis bestehe.
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Die Absicht der Veräußerung allein macht ein Wirtschaftsgut noch nicht zum Umlaufvermögen, ungeachtet dessen, dass es im Zeitpunkt der Veräußerung niemals mehr zur dauernden Nutzung im Betrieb des Veräußerers bestimmt ist. Ein Wirtschaftsgut ist auch nicht deshalb zwingend dem Umlaufvermögen zuzuordnen, weil von Anfang an beabsichtigt ist, es vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer wieder zu veräußern. Die für die Zuordnung zum Anlagevermögen wesentliche Zeitkomponente "dauernd" darf nicht als reiner Zeitbegriff i.S.v. "immer" oder "für alle Zeiten" verstanden werden. Dem Betrieb dient ein Wirtschaftsgut vielmehr bereits dann dauernd, wenn es längerfristig im Betrieb genutzt wird. Die nicht allein zur Absatzförderung dienende Vermietung ist eine betriebliche Nutzung in diesem Sinne.
Die vom FG genannten Gründe für die Zugehörigkeit der Container zum Umlaufvermögen der Klägerin stehen damit nicht im Einklang. Die Würdigung des FG hält aus diesem Grund revisionsrechtlicher Prüfung im Hinblick auf die AfA nicht stand. Die Sache war daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
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