20.10.2022

Anschaffungsnahe Herstellungskosten - Entnahme einer Wohnung ist keine Anschaffung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG

Die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen ist keine Anschaffung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG.

Kurzbesprechung
BFH v. 3. 5. 2022 - IX R 7/21

EStG § 6 Abs 1 Nr. 1a S 1, § 9 Abs 1 S 3 Nr. 7, § 9 Abs 5 S 2, § 10d Abs 4 S 4, § 10d Abs 4 S 5, § 21 Abs 1
HGB § 255 Abs 1 S 1, § 255 Abs 2 S 1
FGO § 40 Abs 2


Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige, der Inhaber einer Hofstelle war, im Jahr 2011 eine zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Wohnung entnommen. Die Wohnung, die in allen Streitjahren vermietet war, sanierte und modernisierte er im Anschluss. Streitig war nun, ob die entstandenen Sanierungsaufwendungen sofort als Werbungskosten abziehbar oder lediglich als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu berücksichtigen waren.

Das FA vertrat die Auffassung, dass insoweit anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) vorlagen, die bei der Ermittlung der Vermietungseinkünfte lediglich im Wege der AfA über die Nutzungsdauer des Objektes verteilt steuerlich geltend gemacht werden könnten. So sah dies auch das FG und wies die eingelegte Klage ab.

Der BFH beurteilte die Entnahme jedoch nicht als Anschaffung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Denn für die Annahme einer Anschaffung fehlt es sowohl an der für eine entsprechende Anschaffung notwendigen Gegenleistung als auch an einem Rechtsträgerwechsel, sofern das Wirtschaftsgut in das Privatvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG stellt die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen im Wege der Entnahme nicht durch Fiktion einer Anschaffung gleich.

Da noch zu klären ist, ob die Aufwendungen für die Baumaßnahmen in den Jahren 2010 und 2013 möglicherweise Herstellungskosten i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB darstellen, die ebenfalls lediglich im Wege der AfA zu berücksichtigen wären, hat der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen.
Verlag Dr. Otto Schmidt
Zurück