Anspruch auf Vorsteuerabzug bei Anzahlung auf ein Blockheizkraftwerk
BFH v. 17.7.2019 - V R 9/19 (V R 29/15)
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im April 2010 bei der G-GmbH die Lieferung eines Blockheizkraftwerks bestellt. Diese bestätigte den Auftrag und erteilte für den Liefergegenstand eine Vorausrechnung mit einem gesonderten Steuerausweis. Der Kläger meldete zeitgleich ein Gewerbe zur Erzeugung erneuerbarer Energien an und entrichtete die geforderte Anzahlung an die GmbH.
Der Kläger beabsichtigte zunächst einen Eigenbetrieb der Anlage durch entgeltliche Stromlieferungen. Hierfür dienten die drei Verträge über Stellplatzmiete, Verwaltung und Premiumservice. Diese Verträge kündigte er am 19.10.2010 und verpachtete stattdessen die Anlage. Für November und Dezember 2010 erhielt der Kläger Pachtzahlungen. Die Lieferung der Anlage unterblieb. Über das Vermögen der GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und mangels Masse eingestellt. Die für die GmbH handelnden Personen wurden wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 88 Fällen und wegen vorsätzlichen Bankrotts zu Lasten der Käufer der Blockheizkraftwerke, nicht aber wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich verurteilt.
Der Kläger machte für das Streitjahr 2010 den Vorsteuerabzug aus seiner Anzahlung geltend. Das Finanzamt versagte diesen. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Der Kläger habe beabsichtigt, unternehmerisch tätig zu werden. Eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung liege vor. Die Absicht der GmbH, die Kunden - wie den Kläger - zu betrügen, stehe dem Vorsteuerabzug nicht entgegen. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.
Gründe:
Die Anzahlung berechtigte den Kläger zum Vorsteuerabzug.
Der Kläger hatte die geforderte Anzahlung für das bestellte Blockheizkraftwerk geleistet. Darüber hinaus lag ihm eine Rechnung über die (künftige) Lieferung eines Blockheizkraftwerks i.S.v. § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG vor, die den Anforderungen an die Rechnungsangaben nach § 14 Abs. 4 UStG genügt. Auch die sich aus der EuGH-Rechtsprechung ergebende Bedingung, dass der Eintritt des Steuertatbestands zum Zeitpunkt der Anzahlung "sicher" sein muss, lag vor. Maßgeblich war hierfür, ob im Zeitpunkt der Anzahlung alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands bereits bekannt sind, so dass der Gegenstand der Lieferung genau bestimmt ist. Im Streitfall waren maßgebliche Elemente der künftigen Lieferung des Blockheizkraftwerks, wie etwa Kaufgegenstand und Kaufpreis, festgelegt.
Unerheblich war, dass von Anfang an feststand, dass es nicht zur Lieferung des Blockheizkraftwerks kommen würde. Denn der Vorsteuerabzug aus einer (Voraus- oder) Anzahlungsrechnung hängt nicht davon ab, ob der Zahlungsempfänger im Zahlungszeitpunkt die Leistung objektiv erbringen kann und ob er das will. Maßgeblich ist allein, ob anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass der (Voraus- oder) Anzahlende zum Zeitpunkt der Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung ungewiss ist.
Der Kläger musste den Vorsteuerabzug auch nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 2 UStG berichtigen. Danach ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist. Diesbezüglich ist an der Rechtsprechung festzuhalten, nach der die Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 2 UStG eine Rückzahlung voraussetzt. Dies ist auch mit dem Unionsrecht vereinbar, da es nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten nicht entgegensteht, nach denen die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für eine (Voraus- oder) Anzahlung beim Ausbleiben der Lieferung voraussetzt, dass diese vom Lieferer zurückgezahlt wird. Zum anderen liegt auf der vorstehend beschriebenen Grundlage eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung vor, der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat, so dass auch eine Gepflogenheit i.S.d. EuGH-Rechtsprechung zu bejahen ist.
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Der Kläger hatte im April 2010 bei der G-GmbH die Lieferung eines Blockheizkraftwerks bestellt. Diese bestätigte den Auftrag und erteilte für den Liefergegenstand eine Vorausrechnung mit einem gesonderten Steuerausweis. Der Kläger meldete zeitgleich ein Gewerbe zur Erzeugung erneuerbarer Energien an und entrichtete die geforderte Anzahlung an die GmbH.
Der Kläger beabsichtigte zunächst einen Eigenbetrieb der Anlage durch entgeltliche Stromlieferungen. Hierfür dienten die drei Verträge über Stellplatzmiete, Verwaltung und Premiumservice. Diese Verträge kündigte er am 19.10.2010 und verpachtete stattdessen die Anlage. Für November und Dezember 2010 erhielt der Kläger Pachtzahlungen. Die Lieferung der Anlage unterblieb. Über das Vermögen der GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und mangels Masse eingestellt. Die für die GmbH handelnden Personen wurden wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 88 Fällen und wegen vorsätzlichen Bankrotts zu Lasten der Käufer der Blockheizkraftwerke, nicht aber wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich verurteilt.
Der Kläger machte für das Streitjahr 2010 den Vorsteuerabzug aus seiner Anzahlung geltend. Das Finanzamt versagte diesen. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Der Kläger habe beabsichtigt, unternehmerisch tätig zu werden. Eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung liege vor. Die Absicht der GmbH, die Kunden - wie den Kläger - zu betrügen, stehe dem Vorsteuerabzug nicht entgegen. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.
Gründe:
Die Anzahlung berechtigte den Kläger zum Vorsteuerabzug.
Der Kläger hatte die geforderte Anzahlung für das bestellte Blockheizkraftwerk geleistet. Darüber hinaus lag ihm eine Rechnung über die (künftige) Lieferung eines Blockheizkraftwerks i.S.v. § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG vor, die den Anforderungen an die Rechnungsangaben nach § 14 Abs. 4 UStG genügt. Auch die sich aus der EuGH-Rechtsprechung ergebende Bedingung, dass der Eintritt des Steuertatbestands zum Zeitpunkt der Anzahlung "sicher" sein muss, lag vor. Maßgeblich war hierfür, ob im Zeitpunkt der Anzahlung alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands bereits bekannt sind, so dass der Gegenstand der Lieferung genau bestimmt ist. Im Streitfall waren maßgebliche Elemente der künftigen Lieferung des Blockheizkraftwerks, wie etwa Kaufgegenstand und Kaufpreis, festgelegt.
Unerheblich war, dass von Anfang an feststand, dass es nicht zur Lieferung des Blockheizkraftwerks kommen würde. Denn der Vorsteuerabzug aus einer (Voraus- oder) Anzahlungsrechnung hängt nicht davon ab, ob der Zahlungsempfänger im Zahlungszeitpunkt die Leistung objektiv erbringen kann und ob er das will. Maßgeblich ist allein, ob anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass der (Voraus- oder) Anzahlende zum Zeitpunkt der Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung ungewiss ist.
Der Kläger musste den Vorsteuerabzug auch nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 2 UStG berichtigen. Danach ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist. Diesbezüglich ist an der Rechtsprechung festzuhalten, nach der die Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 2 UStG eine Rückzahlung voraussetzt. Dies ist auch mit dem Unionsrecht vereinbar, da es nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten nicht entgegensteht, nach denen die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für eine (Voraus- oder) Anzahlung beim Ausbleiben der Lieferung voraussetzt, dass diese vom Lieferer zurückgezahlt wird. Zum anderen liegt auf der vorstehend beschriebenen Grundlage eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung vor, der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat, so dass auch eine Gepflogenheit i.S.d. EuGH-Rechtsprechung zu bejahen ist.
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- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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