01.12.2017

Anteil der betrieblichen/privaten Nutzung nur durch ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisbar

Das FG Rheinland-Pfalz hat sich erneut der Rechtsprechung des BFH angeschlossen und entschieden, dass ein Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen muss, damit der als Arbeitslohn anzusetzende geldwerte Vorteil für die private Nutzung des überlassenen Geschäftswagens nicht nach der sog. Ein-Prozent-Regelung (Nutzungspauschale), sondern nach dem Anteil der im Fahrtenbuch aufgezeichneten Privatfahrten zu ermitteln ist.

FG Rheinland-Pfalz 13.11.2017, 5 K 1391/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei einer GmbH beschäftigt und durfte einen von der GmbH geleasten Maserati (Listenpreis 116.000 €) auch für private Zwecke nutzen. Der Kläger führte zwar ein Fahrtenbuch, in dem er die beruflich und die privat gefahrenen Kilometer aufzeichnete. Das Fahrtenbuch war nach Auffassung des Finanzamtes allerdings nicht ordnungsgemäß. Daher wurde der geldwerte Vorteil, der für die Privatnutzung eines Geschäftswagens als Lohn anzusetzen ist, vom Finanzamt nicht nach dem aufgezeichneten Anteil der Privatfahrten, sondern nach der sog. Ein-Prozent-Regelung ermittelt (1 % des Bruttolistenpreises für jeden Kalendermonat).

Der so ermittelte Betrag war in einigen Streitjahren allerdings höher, als die der Arbeitgeberin (GmbH) für den Maserati tatsächlich entstandenen Kosten. Daher nahm das Finanzamt insoweit aus Billigkeitsgründen eine entsprechende Kostendeckelung vor. Demgegenüber berief sich der Kläger auf die Aufzeichnungen in seinem Fahrtenbuch und machte geltend, dass der Lohn nur um rd. 3.000 € (2003), 1.350 € (2004), 640 € (2005) und 5.800 € (2006) erhöht werden dürfe und nicht - wie geschehen - um bis zu 10.440 €.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Geschäftswagens zu Recht nach der sog. Ein-Prozent-Regelung ermittelt.

Nach Überprüfung des Fahrtenbuchs steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es nicht ordnungsgemäß ist. Das für die Eintragungen verwendete Formularbuch ist sei erst nach den Streitjahren in den Handel gekommen. Daraus folgt, dass die Aufzeichnungen nicht - wie erforderlich - zeitnah, sondern erst nachträglich erstellt worden sind. Außerdem hat der Kläger des Öfteren keine konkreten Angaben zum Ziel und/oder Zweck der Reise gemacht. Einige Fahrten konnten schon gar nicht stattgefunden haben, weil der Maserati nachweislich in der Werkstatt bzw. bereits verkauft gewesen sei.

Ist das Fahrtenbuch - so wie hier - nicht anzuerkennen, ist die Nutzungspauschale in der Regel in voller Höhe anzusetzen. Es sei denn, sie überschreitet - so wie im vorliegenden Fall - die tatsächlichen Aufwendungen für das Kfz. Dann greift das BMF-Schreiben vom 18.11.2009 ein (IV C 6-S 2177/07/10004; BStBl 2009, 1326), wonach das Finanzamt die Kostenpauschale aus Billigkeitsgründen auf den Betrag der Gesamtkosten des jeweiligen Kfz zu begrenzen hat (sog. Kostendeckelung). Diese Kostendeckelung aus Billigkeitsgründen hat das Finanzamt hier vorgenommen.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 1.12.2017
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