Antrag auf Terminaufhebung trotz Möglichkeit der Video-Zuschaltung
Kurzbesprechung
BFH v. 26.7.2023 - II R 4/21
FGO § 91a, § 155
ZPO § 227
ErbStG § 10 Abs 5 Nr. 1
Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO kann das Gericht aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. In diesem Fall muss der Termin zur mündlichen Verhandlung zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Verlegung verzögert würde.
Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO). Wird ein Antrag auf Terminsverlegung "in letzter Minute" gestellt, muss der Beteiligte von sich aus den Verlegungsgrund glaubhaft machen.
Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für eine Terminsverlegung aus erheblichem Grund nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte hatte weder dargelegt noch hinreichend glaubhaft gemacht, dass er nach Bekanntwerden des Flugausfalls am Vorabend keine andere Möglichkeit der Anreise hätte wählen können. Das gilt umso mehr, als zu diesem Zeitpunkt eine Anreise zumindest mit der Bahn oder mit dem Auto, möglicherweise auch mit einem späten Flug möglich gewesen wäre.
Nicht dargelegt wurde zudem, ob eine verspätete Anreise am Tag der mündlichen Verhandlung mit dem Flugzeug möglich gewesen wäre, sodass eine zeitliche Terminverschiebung als milderes Mittel gegenüber der Aufhebung möglich gewesen wäre. Die bloße anwaltliche Versicherung, es habe keine Alternativflüge gegeben, reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus.
Schließlich war die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung auch deshalb nicht geboten, weil es dem Prozessbevollmächtigten möglich gewesen wäre, an der mündlichen Verhandlung durch Video-Zuschaltung teilzunehmen. Die Teilnahme eines Beteiligten an der mündlichen Verhandlung per Video-Zuschaltung ist in § 91a FGO im Einzelnen geregelt und ein mittlerweile anerkanntes und vielfältig genutztes Verfahren. Der Senat hatte dem Prozessbevollmächtigten die Zuschaltung ausdrücklich angeboten. Die Zuschaltung wäre nach dessen eigenen Angaben auch technisch möglich gewesen. Dies sei für ihn gleichwohl nicht in Betracht gekommen, weil er den Steuerberater der Steuerpflichtigen bei der mündlichen Verhandlung hätte dabei haben wollen und bei diesem eine Zuschaltung nicht möglich gewesen wäre. Ungeachtet dessen, dass der Steuerberater der Steuerpflichtigen kein Prozessbevollmächtigter war und es auf dessen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung daher nicht ankam, hatte der Prozessbevollmächtigte weder dargelegt, noch glaubhaft gemacht, warum es dem Steuerberater statt der offenbar gemeinsam geplanten Anreise nach München nicht möglich war, sich stattdessen in die Kanzleiräumlichkeiten des Prozessvertreters zu begeben.
Verlag Dr. Otto Schmidt
FGO § 91a, § 155
ZPO § 227
ErbStG § 10 Abs 5 Nr. 1
Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO kann das Gericht aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. In diesem Fall muss der Termin zur mündlichen Verhandlung zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Verlegung verzögert würde.
Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO). Wird ein Antrag auf Terminsverlegung "in letzter Minute" gestellt, muss der Beteiligte von sich aus den Verlegungsgrund glaubhaft machen.
Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für eine Terminsverlegung aus erheblichem Grund nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte hatte weder dargelegt noch hinreichend glaubhaft gemacht, dass er nach Bekanntwerden des Flugausfalls am Vorabend keine andere Möglichkeit der Anreise hätte wählen können. Das gilt umso mehr, als zu diesem Zeitpunkt eine Anreise zumindest mit der Bahn oder mit dem Auto, möglicherweise auch mit einem späten Flug möglich gewesen wäre.
Nicht dargelegt wurde zudem, ob eine verspätete Anreise am Tag der mündlichen Verhandlung mit dem Flugzeug möglich gewesen wäre, sodass eine zeitliche Terminverschiebung als milderes Mittel gegenüber der Aufhebung möglich gewesen wäre. Die bloße anwaltliche Versicherung, es habe keine Alternativflüge gegeben, reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus.
Schließlich war die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung auch deshalb nicht geboten, weil es dem Prozessbevollmächtigten möglich gewesen wäre, an der mündlichen Verhandlung durch Video-Zuschaltung teilzunehmen. Die Teilnahme eines Beteiligten an der mündlichen Verhandlung per Video-Zuschaltung ist in § 91a FGO im Einzelnen geregelt und ein mittlerweile anerkanntes und vielfältig genutztes Verfahren. Der Senat hatte dem Prozessbevollmächtigten die Zuschaltung ausdrücklich angeboten. Die Zuschaltung wäre nach dessen eigenen Angaben auch technisch möglich gewesen. Dies sei für ihn gleichwohl nicht in Betracht gekommen, weil er den Steuerberater der Steuerpflichtigen bei der mündlichen Verhandlung hätte dabei haben wollen und bei diesem eine Zuschaltung nicht möglich gewesen wäre. Ungeachtet dessen, dass der Steuerberater der Steuerpflichtigen kein Prozessbevollmächtigter war und es auf dessen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung daher nicht ankam, hatte der Prozessbevollmächtigte weder dargelegt, noch glaubhaft gemacht, warum es dem Steuerberater statt der offenbar gemeinsam geplanten Anreise nach München nicht möglich war, sich stattdessen in die Kanzleiräumlichkeiten des Prozessvertreters zu begeben.