Antragsrecht für Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für behinderte Person geht nach deren Tod auf die Erben über
FG Baden-Württemberg v. 18.10.2019 - 13 K 1012/18
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Miterben des am 18.7.2017 verstorbenen Erblassers. Dieser war Halter eines Fahrzeugs bis zu dessen Abmeldung am 7.5.2017. Infolge der Abmeldung ermäßigte das Hauptzollamt am 18.5.2017 die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer. Das Landratsamt stellte mit Bescheid vom 22.6.2017 für den Erblasser einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, B, H, aG und RF seit dem 24.2.2017 fest.
Im Januar 2018 beantragten die Kläger, das streitgegenständliche, nicht zweckentfremdet verwendete Fahrzeug nach § 3a Abs. 1 KraftStG rückwirkend ab dem 24.2.2017 von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien. Dies lehnte das Hauptzollamt ab. Die Steuerbefreiung sei ein höchstpersönliches Recht und könne nicht auf die Erben übergehen. Nach dem Tod des Fahrzeughalters könne der Zweck der Steuerbefreiung, die Förderung der Mobilität behinderter Menschen, nicht mehr erreicht werden.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision des Hauptzollamts wird dort unter dem Az. IV R 38/19 geführt.
Die Gründe:
Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern.
§ 3a Absatz 1 KraftStG befreit das Halten von Kraftfahrzeugen solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllen. Stichtag für die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung ist grundsätzlich das Ausstellungsdatum des Schwerbehindertenausweises, sofern nicht im Ausweis ein früheres Datum für den Eintritt der Behinderung festgestellt wird - so im Streitfall.
Grundsätzlich wird die Steuerbefreiung ab dem Tag der Antragstellung gewährt, da ein schriftlicher Antrag erforderlich ist. Abweichend hiervon ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 171 Abs. 10 AO der im Schwerbehindertenausweis genannte Tag der Feststellung der Behinderung für die Steuerbefreiung maßgebend.
Die Erben des Halters sind als Gesamtrechtsnachfolger zur Antragstellung befugt. Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis gehen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 AO auf diese über. Das Antragsrecht ist kein höchstpersönliches Recht. Es hängt nicht von nicht beeinflussbaren Zufälligkeiten wie dem Tod ab.
FG Baden-Württemberg PM Nr. 2 vom 17.2.2020
Die Kläger sind Miterben des am 18.7.2017 verstorbenen Erblassers. Dieser war Halter eines Fahrzeugs bis zu dessen Abmeldung am 7.5.2017. Infolge der Abmeldung ermäßigte das Hauptzollamt am 18.5.2017 die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer. Das Landratsamt stellte mit Bescheid vom 22.6.2017 für den Erblasser einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, B, H, aG und RF seit dem 24.2.2017 fest.
Im Januar 2018 beantragten die Kläger, das streitgegenständliche, nicht zweckentfremdet verwendete Fahrzeug nach § 3a Abs. 1 KraftStG rückwirkend ab dem 24.2.2017 von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien. Dies lehnte das Hauptzollamt ab. Die Steuerbefreiung sei ein höchstpersönliches Recht und könne nicht auf die Erben übergehen. Nach dem Tod des Fahrzeughalters könne der Zweck der Steuerbefreiung, die Förderung der Mobilität behinderter Menschen, nicht mehr erreicht werden.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision des Hauptzollamts wird dort unter dem Az. IV R 38/19 geführt.
Die Gründe:
Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern.
§ 3a Absatz 1 KraftStG befreit das Halten von Kraftfahrzeugen solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllen. Stichtag für die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung ist grundsätzlich das Ausstellungsdatum des Schwerbehindertenausweises, sofern nicht im Ausweis ein früheres Datum für den Eintritt der Behinderung festgestellt wird - so im Streitfall.
Grundsätzlich wird die Steuerbefreiung ab dem Tag der Antragstellung gewährt, da ein schriftlicher Antrag erforderlich ist. Abweichend hiervon ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 171 Abs. 10 AO der im Schwerbehindertenausweis genannte Tag der Feststellung der Behinderung für die Steuerbefreiung maßgebend.
Die Erben des Halters sind als Gesamtrechtsnachfolger zur Antragstellung befugt. Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis gehen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 AO auf diese über. Das Antragsrecht ist kein höchstpersönliches Recht. Es hängt nicht von nicht beeinflussbaren Zufälligkeiten wie dem Tod ab.