Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes auf Fährleistungen
BMF-SchreibenUStG § 12 Abs. 2 Nr. 10
Nach Inkrafttreten des zum 1.1.2020 geänderten § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG kommt eine Steuersatzermäßigung im Fährverkehr nur noch für die Beförderung von Personen zur Anwendung. Die Beförderung des Gepäcks einschließlich des mitgeführten Fahrzeugs kann als Nebenleistung begünstigt werden.
Nebenleistung zur Personenbeförderung ist demnach auch der Transport von Personenkraftwagen, Krafträdern und anderen Fahrzeugen. Dies gilt allerdings nicht, wenn Schwerpunkt der Fährleistung, wie z.B. beim Transport von Lkw, die Güterbeförderung ist.
Abschnitt 12.13 Abs. 11 UStAE wurde entsprechend geändert.
Konsequenzen für die Praxis: Ermäßigt besteuert werden gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG die Beförderungen von Personen
a) im Schienenbahnverkehr,
b) im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa) innerhalb einer Gemeinde oder
bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.
Diese Fassung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 (BGBl. I 2019, 2886) ins UStG aufgenommen worden. Mit der Gesetzesänderung wurde der Umsatzsteuersatz für die Beförderung von Personen im inländischen Schienenbahnfernverkehr ermäßigt und zwar mit Wirkung ab dem 1.1.2020. Auf das BMF-Schreiben vom 21.1.2020 (BStBl. I 2020, 197) wird hingewiesen.
Nach der bisherigen Fassung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG waren die Beförderungen von Personen u.a. im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt, begünstigt.
Klargestellt wird nunmehr, dass die Beförderungen im Fährverkehr nur dann ermäßigt besteuert werden können, wenn die Beförderung von Personen die Hauptleistung darstellt. In diesem Fall kann die Beförderung des Gepäcks einschließlich des mitgeführten Fahrzeugs als Nebenleistung angesehen werden, die das Schicksal der Hauptleistung teilt.
Liegt der Schwerpunkt der Fährleistung nicht auf der Beförderung von Personen, sondern auf der Güterbeförderung, wie z.B. beim Transport von Lkw, kommt der ermäßigte Steuersatz hingegen nicht zur Anwendung.
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn bis zum 31.12.2020 Fährleistungen auch dann als ermäßigt besteuert behandelt werden, wenn ihr Schwerpunkt, wie z.B. beim Transport von Lkw, die Güterbeförderung ist.