04.09.2017

Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für Umsätze aus Leistungen durch Schafbeweidung?

Zwar ist die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf Dienstleistungen eines Land- oder Forstwirtes nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Dienstleistungsempfänger kein Land- oder Forstwirt ist. Dennoch tragen Dienstleistungen an Nichtlandwirte normalerweise nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugung bei, wie dies von Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG und von Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 der MwSystRL vorausgesetzt wird.

Hessisches FG 28.6.2017, 1 K 203/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2011 und 2012 aus einer Schäferei Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gem. § 13 EStG. Er ermittelte seine Einkünfte im abweichenden Wirtschaftsjahr (1.7. bis 30.6.). Beim zuständigen Landwirtschaftsamt wurde der Betrieb als Ackerbaubetrieb mit Tierzucht geführt und nicht als Wanderschäferei. Die Schafe des Klägers wurden teilweise lebend verkauft, teilweise zur Beweidung eingesetzt sowie teilweise geschlachtet und zu Wurstprodukten verarbeitet. Die Ernährung der Schafe erfolgte überwiegend durch Beweidung von Grünflächen.

In den Streitjahren führte der Kläger u.a. Dienstleistungen in Form von Beweidung fremder Flächen eines Nichtlandwirtes durch. Aufgrund eines Vertrags über die Erhaltungs- und Entwicklungspflege der Grünflächen beweidete er das Areal durch Schafbeweidung als Huteschafbeweidung im freien Durchtrieb mit teilweiser Entbuschung jüngerer Brachebereiche. Die Tiere wurden tagsüber vom Kläger und seinen Hütehunden überwacht und abends in ein elektrisch umzäuntes Areal geführt, in dem sie übernachteten. Der Kläger stellte für seine Dienstleistung 10,7 % Umsatzsteuer in Rechnung.

Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die Umsätze aus der Schafbeweidung nicht nach § 24 UStG der Durchschnittssatzbesteuerung unterlägen, sondern nach der Regelbesteuerung mit 19 % zu besteuern seien. Der Leistungsempfänger sei schließlich kein Landwirt und die Leistung diene nicht landwirtschaftlichen Zwecken. Ebenso seien die Umsätze aus den Mulcharbeiten mit dem Regelsteuersatz zu besteuern.

Der Kläger blieb bei seiner Ansicht, dass § 24 UStG anwendbar sei, denn die Fütterung der Schafe mit Weidegras sei eine planmäßige Ausnutzung der natürlichen Kräfte des Bodens, um die im Eigentum des Klägers stehenden Schafe zu füttern. Die Schafe selbst würden später vom Kläger geschlachtet und damit im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs planmäßig genutzt. Das FG wies die Klage jedoch ab. Allerdings wurde die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: V R 34/17 anhängig.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht die Umsätze aus Leistungen durch Schafbeweidung der Umsatzbesteuerung zum Regelsteuersatz unterworfen. Der Kläger hatte durch die Beweidung und Entbuschung der Flächen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG entgeltliche Leistungen erbracht.

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist § 24 UStG richtlinienkonform auszulegen Die Norm "beruht" ausweislich der Gesetzesbegründung auf Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG. Dessen Wortlaut entspricht dem seit dem 1.1.2007 geltenden Art. 295 ff. der MwStSystRL. Die richtlinienkonforme Auslegung von § 24 UStG hat zur Folge, dass er seinem Wortlaut nach zwar auf "die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze" Anwendung findet, damit aber nur die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Dienstleistungen gemeint sind, auf die die Pauschalregelung des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. seit dem 1.1.2007 Art. 295 ff. MwStSystRL Anwendung findet (BFH-Urt. v. 13.11.2013, Az.: XI R 2/11).

Nach Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 296 Abs. 1 der MwStSystRL können die Mitgliedstaaten auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Regelung nach Art. 24 der Richtlinie 77/388/EWG auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung anwenden. Nach Art. 25 Abs. 2 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 der MwStSystRL gelten als landwirtschaftliche Dienstleistungen auch Dienstleistungen, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. Grundsätzlich ist eine enge Auslegung geboten, da die Pauschalregelung eine Ausnahme von der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung der Richtlinie darstellt.

Bei Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei den streitbefangenen Leistungen aus der Schafbeweidung nicht um landwirtschaftliche Dienstleistungen, die der Pauschalbesteuerung nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG unterliegen. Zwar ist die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf Dienstleistungen eines Land- oder Forstwirtes nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Dienstleistungsempfänger kein Land- oder Forstwirt ist, da sich eine derartige Begrenzung des Anwendungsbereichs der Pauschalbesteuerung weder den unionsrechtlichen Vorgaben noch den einschlägigen nationalen Bestimmungen entnehmen lässt. Dennoch tragen Dienstleistungen an Nichtlandwirte normalerweise nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugung bei, wie dies von Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG und von Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 der MwSystRL vorausgesetzt wird.

Da der Senat nicht verkennt, dass im hiesigen Fall im Unterschied zu bisher von der Rechtsprechung entschiedenen Sachverhalten der Kläger als Landwirt nicht in einem Konkurrenzverhältnis zu gewerblichen Anbietern steht, wurde zwecks Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen.

Linkhinweis:

Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank
Zurück