Anwendung der Erhöhung des steuerfreien Mindestbetrags für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen ab 1.1.2021
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 8.4.2021 - IV C 5 - S 2337/20/10001 :001, DOK 2021/0351958
EStG § 3 Nummer 12 Satz 2
Die steuerfreien Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen in R 3.12 Absatz 3 LStR sollen im Rahmen der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021 - LStÄR 2021 - rückwirkend zum 1. Januar 2021 von 200 Euro auf 250 Euro monatlich sowie in R 3.12 Absatz 5 Satz 1 LStR für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten von 6 Euro auf 8 Euro am Tag angehoben werden.
Die Finanzverwaltung hat keine Bedenken, diese erhöhten Mindestbeträge in R 3.12 Absatz 3 LStR und R 3.12 Absatz 5 Satz 1 LStR im Vorgriff auf das förmliche Inkrafttreten der LStÄR 2021 bereits ab 1. Januar 2021 anzuwenden und so mögliche Korrekturen bereits durchgeführter Lohnabrechnungen zu verringern.
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EStG § 3 Nummer 12 Satz 2
Die steuerfreien Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen in R 3.12 Absatz 3 LStR sollen im Rahmen der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021 - LStÄR 2021 - rückwirkend zum 1. Januar 2021 von 200 Euro auf 250 Euro monatlich sowie in R 3.12 Absatz 5 Satz 1 LStR für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten von 6 Euro auf 8 Euro am Tag angehoben werden.
Die Finanzverwaltung hat keine Bedenken, diese erhöhten Mindestbeträge in R 3.12 Absatz 3 LStR und R 3.12 Absatz 5 Satz 1 LStR im Vorgriff auf das förmliche Inkrafttreten der LStÄR 2021 bereits ab 1. Januar 2021 anzuwenden und so mögliche Korrekturen bereits durchgeführter Lohnabrechnungen zu verringern.