16.07.2020

Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG auf die Lieferung von Strom und Wärme an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer

Mit BMF-Schreiben v. 7.7.2020 hat die Finanzverwaltung den USt-Anwendungserlass zur Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG auf die Lieferung von Strom und Wärme an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer geändert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 7.7.2020 - III C 2 - S 7208/19/10001 :001, DOK 2020/0683957

UStG § 10 Abs. 5

Mit BMF-Schreiben vom 23.2.2016 -III C 2 - S 7208/11/10001, (BStBl I 2016, 240) wurde der BFH-Rechtsprechung folgend klargestellt, dass die Mindestbemessungsgrundlage bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer jedenfalls dann keine Anwendung findet, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unterliegt. Nach Abschnitt 10.7 Abs. 6 Satz 3 UStAE ist dies der Fall, wenn die bezogene Leistung der Art nach keinem Berichtigungstatbestand des § 15a UStG unterfällt.

Bei der Lieferung von Strom und Wärme an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer wäre nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 5 UStG die Mindestbemessungsgrundla-ge grundsätzlich anwendbar, da es sich um eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG handelt, die ihrer Art nach dem Berichtigungstatbestand des § 15a Abs. 2 UStG unterliegt. § 15a Abs. 2 UStG setzt voraus, dass sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern. Bei der Lieferung von Strom und Wärme kann im Regelfall aufgrund der Verwendung im Zeitpunkt der Leistung eine Vorsteuerberichtigung ausgeschlossen werden.

Der Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG steht in diesen Fällen entgegen, dass es sich dabei um eine Ausnahmevorschrift zur Verhütung von Steuerhinterziehungen und -umgehungen handelt, die eng auszulegen ist.

Entsprechend wurde daher der Umsatzsteuer- Anwendungserlasses in Abschnitt 10.7 Absatz 6 wie folgt geändert.

Die neuen Rechtsgrundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. In Fällen, in denen der Lieferant des Stroms bzw. der Wärme seine Leistung mit gesondertem Steuerausweis in Rechnung gestellt hat, sind die Regelungen des § 14c Abs. 1 UStG zu beachten. Für Umsätze, die vor dem 7. Juli 2020 ausgeführt werden, beanstandet es die Finanzverwaltung auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht, wenn der Unternehmer seine Leistungen der Mindestbemessungsgrundlage unterwirft. In den Fällen, in denen der Lieferant des Stroms oder der Wärme seine Leistung mit gesondertem Steuerausweis in Rechnung gestellt hat, gilt die Steuer auf die Mindestbemessungsgrundlage als Steuer i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.
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