Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV)
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 10.10.2022 - IV A 3 - S 0229/22/10002 :001, DOK 2022/0910738
Mitteilungsverordnung
Behörden haben nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Mitteilungsverordnung (MV) den Finanzbehörden Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt.
Die Finanzbehörden können aber nach § 2 Absatz 2 MV Ausnahmen von dieser Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben. Die hiernach bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht ergeben sich bislang aus Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 2. Juni 2022 - IV A 3 - S 0229/21/10002:009, BStBl I 2022, 848.
Das BMF hat nun in der Anlage 1 mit sofortiger Wirkung die weitere Ausnahmeregelung eingefügt, dass Zahlungen nach § 43 StVollzG oder vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen an Strafgefangene geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben, wenn sie einen Betrag von 10.000 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
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Mitteilungsverordnung
Behörden haben nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Mitteilungsverordnung (MV) den Finanzbehörden Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt.
Die Finanzbehörden können aber nach § 2 Absatz 2 MV Ausnahmen von dieser Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben. Die hiernach bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht ergeben sich bislang aus Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 2. Juni 2022 - IV A 3 - S 0229/21/10002:009, BStBl I 2022, 848.
Das BMF hat nun in der Anlage 1 mit sofortiger Wirkung die weitere Ausnahmeregelung eingefügt, dass Zahlungen nach § 43 StVollzG oder vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen an Strafgefangene geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben, wenn sie einen Betrag von 10.000 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigen.