Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab 1.1.2025
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 26.9.2023 - IV D 1 - S 0229/22/10002 :003, DOK 2023/0926919
AO § 93a
MV
Aufgrund der Ermächtigung in § 93a Absatz 1 AO hat die Bundesregierung am 7.9.1993 die Mitteilungsverordnung erlassen (BGBl. I 1993, 1554). Diese Verordnung wurde zuletzt durch die Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 19.12.2022 (BGBl. I 2022, 2432) geändert. Mit dem BMF - Schreiben v. 26.9.2023 wurde nun die aktuelle Mitteilungsverordnung (MV) in der ab 1.1.2025 geltenden Fassung veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt treten zahlreiche wichtige Änderungen der MV in Kraft. Danach werden sämtliche Mitteilungen nach der MV in elektronischer Form an die Finanzbehörden zu übermitteln sein. Außerdem werden die Organe der Rechtspflege zweifelsfrei in den Kreis der mitteilungspflichtigen Stellen aufgenommen. Hinzu kommt, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften künftig Zahlungen an Berufsbetreuer, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer übermitteln müssen.
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AO § 93a
MV
Aufgrund der Ermächtigung in § 93a Absatz 1 AO hat die Bundesregierung am 7.9.1993 die Mitteilungsverordnung erlassen (BGBl. I 1993, 1554). Diese Verordnung wurde zuletzt durch die Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 19.12.2022 (BGBl. I 2022, 2432) geändert. Mit dem BMF - Schreiben v. 26.9.2023 wurde nun die aktuelle Mitteilungsverordnung (MV) in der ab 1.1.2025 geltenden Fassung veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt treten zahlreiche wichtige Änderungen der MV in Kraft. Danach werden sämtliche Mitteilungen nach der MV in elektronischer Form an die Finanzbehörden zu übermitteln sein. Außerdem werden die Organe der Rechtspflege zweifelsfrei in den Kreis der mitteilungspflichtigen Stellen aufgenommen. Hinzu kommt, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften künftig Zahlungen an Berufsbetreuer, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer übermitteln müssen.