28.01.2021

Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)

Mit BMF-Schreiben v. 21.1.2021 hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung neu gefasst.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 21.1.2021 - IV A 3 - S 0229/20/10003 :011, DOK 2021/0072844

Mitteilungsverordnung

Auf der Grundlage der zuletzt durch die vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung v. 12.1.2021 (BGBL. I 2021, 67) geänderten Mitteilungsverordnung hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben neu gefasst. Die Regelungen gelten ab dem 21. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024. Im Einzelnen geht das BMF - Schreiben auf folgende Punkte ein:

 

  • Zweck der Verordnung,
  • Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV),
  • Ausnahmen von der Mitteilungspflicht,
  • Mitteilungen nach §§ 2 bis 6 MV,
  • Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 5 und 6 MV
  • Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV,
  • Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder
  • anlässlich der Corona-Krise (§ 13 MV).
BMF online
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