Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 21.1.2021 - IV A 3 - S 0229/20/10003 :011, DOK 2021/0072844
Mitteilungsverordnung
Auf der Grundlage der zuletzt durch die vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung v. 12.1.2021 (BGBL. I 2021, 67) geänderten Mitteilungsverordnung hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben neu gefasst. Die Regelungen gelten ab dem 21. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024. Im Einzelnen geht das BMF - Schreiben auf folgende Punkte ein:
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Mitteilungsverordnung
Auf der Grundlage der zuletzt durch die vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung v. 12.1.2021 (BGBL. I 2021, 67) geänderten Mitteilungsverordnung hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben neu gefasst. Die Regelungen gelten ab dem 21. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024. Im Einzelnen geht das BMF - Schreiben auf folgende Punkte ein:
- Zweck der Verordnung,
- Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV),
- Ausnahmen von der Mitteilungspflicht,
- Mitteilungen nach §§ 2 bis 6 MV,
- Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 5 und 6 MV
- Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV,
- Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder
- anlässlich der Corona-Krise (§ 13 MV).