Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 23.1.2023 - IV A 3 - S 0304/19/10006 :013/IV B 1 - S 1317/19/10058 :011, DOK 2022/1304104
AO § 138f
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20. Dezember 2022, BGBl. I 2022, 2730, wurde § 138f Absatz 4 Satz 1 AO an die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021, ABl. L 104/1 vom 25.03.2021, zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie angepasst.
Entsprechend wurde daher Rn. 248 des BMF - Schreibens v. 29. März 2021, BStBl I 2021, 582, zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen mit sofortiger Wirkung wie folgt neu gefasst:
"Werden auch die individuellen Angaben des Nutzers der grenzüberschreitenden Steuergestaltung durch den Intermediär gemeldet, hat der mitteilende Intermediär den Nutzer darüber zu informieren, welche ihn betreffenden Angaben der Intermediär an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln wird (vgl. § 138f Abs. 4 Satz 1 AO)."
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AO § 138f
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20. Dezember 2022, BGBl. I 2022, 2730, wurde § 138f Absatz 4 Satz 1 AO an die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021, ABl. L 104/1 vom 25.03.2021, zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie angepasst.
Entsprechend wurde daher Rn. 248 des BMF - Schreibens v. 29. März 2021, BStBl I 2021, 582, zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen mit sofortiger Wirkung wie folgt neu gefasst:
"Werden auch die individuellen Angaben des Nutzers der grenzüberschreitenden Steuergestaltung durch den Intermediär gemeldet, hat der mitteilende Intermediär den Nutzer darüber zu informieren, welche ihn betreffenden Angaben der Intermediär an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln wird (vgl. § 138f Abs. 4 Satz 1 AO)."