12.06.2023

Anwendung des § 6a Grunderwerbsteuergesetz

Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. 25.5.2023 hat die Finanzverwaltung zur Anwendung des § 6a GrEStG umfassend Stellung genommen.

Gleich lautende Ländererlasse v. 25.5.2023 - Ministerium der der Finanzen Nordrhein-Westfalen S 4518 - 2- 2023 - 7856 - V A 6

GrEStG § 6

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 2021, 986) wurde neben der Änderung des § 1 Absatz 2a GrEStG sowie der Neueinfügung eines Absatzes 2b in § 1 GrEStG der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung in § 6a GrEStG um diesen neuen Erwerbsvorgang mit Wirkung zum 1. Juli 2021 erweitert.

Unter der Überschrift "Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern" gibt die Vorschrift eine eigenständige Beschreibung für die an einem begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger. Der Kreis der an einem nach § 6a GrEStG begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger ist beschränkt auf das herrschende Unternehmen und/oder von diesem abhängige Gesellschaften. Die beteiligten Rechtsträger behalten ihre Eigenschaft als eigenständige Rechtsträger bei.

Da sich der BFH aktuell in mehreren Grundsatzurteilen zur Anwendung des § 6a GrEStG geäußert hat, die im zu § 6a GrEStG ergangenen Ländererlass v. 22.9.2020 - Ministerium der Finanzen NRW S 4518 - 1 - VA 6 noch nicht berücksichtigt werden konnten, hat die Finanzverwaltung die Erlassregelung unter Berücksichtigung der aktuellen BFH - Rechtsprechung komplett neu gefasst. Dabei geht sie auf die Gesamtproblematik unter Berücksichtigung folgender Schwerpunkte ein:
 
  • Begünstigungsfähige Erwerbsvorgänge,
  • Beteiligte,
  • Folgen der Nichteinhaltung der Nachbehaltensfrist,
  • Verhältnis der §§ 5, 6 GrEStG zu § 6a GrEStG.


Der Erlass tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 22.9.2020 (BStBl I 2020, 960) und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF online
Zurück