Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG auf Erträge aus Währungssicherungsgeschäften
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 5.10.2020 - IV C 2 - S 2750-a/19/10005 :002, DOK2020/0973310
KStG § 8b
Mit Urteil v. 10. 4. 2019 - I R 20/16 (die Entscheidung wird im Bundessteuerblatt amtlich veröffentlicht) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften, die ausschließlich zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden sind, als Bestandteil des Veräußerungspreises im Rahmen der Ermittlung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sind.
In Konstellationen eines "antizipativen" Sicherungsgeschäfts ist nach dieser Rechtsprechung der erforderliche Veranlassungszusammenhang allerdings nur dann gegeben, wenn das Sicherungsgeschäft aus Sicht des späteren Veräußerers ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet ist ("Micro Hedges"). Unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften ("Macro"- oder "Portfolio Hedges") sind dagegen nicht zu berücksichtigen.
Das BMF-Schreiben geht ausführlich auf diese erforderlichen Differenzierungen unter den Aspekten
BMF online
KStG § 8b
Mit Urteil v. 10. 4. 2019 - I R 20/16 (die Entscheidung wird im Bundessteuerblatt amtlich veröffentlicht) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften, die ausschließlich zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden sind, als Bestandteil des Veräußerungspreises im Rahmen der Ermittlung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sind.
In Konstellationen eines "antizipativen" Sicherungsgeschäfts ist nach dieser Rechtsprechung der erforderliche Veranlassungszusammenhang allerdings nur dann gegeben, wenn das Sicherungsgeschäft aus Sicht des späteren Veräußerers ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet ist ("Micro Hedges"). Unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften ("Macro"- oder "Portfolio Hedges") sind dagegen nicht zu berücksichtigen.
Das BMF-Schreiben geht ausführlich auf diese erforderlichen Differenzierungen unter den Aspekten
- erforderlicher Veranlassungszusammenhang,
- Abweichungen zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft,
- Änderungen und Anpassungen des Sicherungsgeschäfts,
- Ausbleiben der Anteilsveräußerung,
- unterschiedliche Realisierungszeitpunkte bei Grund- und Sicherungsgeschäft,
- Verluste aus Währungssicherungsgeschäften
ein.