26.03.2021

Anwendung des § 8d KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge nach § 10a GewStG

Mit gleichlautenden Ländererlassen v. 19. 3. 2021 hat die Finanzverwaltung zur Anwendung des § 8d KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge nach § 10a GewStG Stellung genommen.

BMF-Schreiben
Gleichlautende Ländererlasse v. 19.3.2021 - Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen G 1427 - 42 - V B 4

GewStG § 10a

Gemäß § 10a Sätze 11 und 12 GewStG ist auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge von Körperschaften § 8d KStG entsprechend anzuwenden. Die Finanzverwaltung hat nun angeordnet, die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 18. März 2021 - IV C 2 - S 2745-b/19/10002 :002, DOK 2021/0303080 zur Anwendung des § 8d KStG bei der Gewerbesteuer entsprechend anzuwenden.
BMF online
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