07.06.2019

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

Mit BMF-Schreiben v. 23.5.2019 hat die Finanzverwaltung die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes weiter gefasst.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 23.5.2019 - III C 2 - S 7242-a/19/10001:001, DOK 2019/0279517

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8

Abschnitt 12.9 Absatz 13 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sieht für Inklusionsbetriebe nach § 215 Abs. 1 SGB IX bestimmte Kriterien vor, anhand derer zu prüfen ist, ob diese Einrichtungen in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen dienen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a Satz 3 UStG). Der Kreis der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Beschäftigten eines Inklusionsbetriebs wurde nun mit BMF-Schreiben v. 23.5.2019 auf die psychisch kranken beschäftigten Menschen im Sinne des § 215 Abs. 4 SGB IX (bis 31.12.2017: § 132 Abs. 4 SGB IX) ausgedehnt und der Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend ergänzt. Die Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
 
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