Anwendung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilen im Straßenverkehr
BMF-Schreiben
BMF - Schreiben v. 26.10.2017 - IV C 5 - S 2334/14/10002-06, DOK 2017/0799695
EStG §§ 3 Nr. 50, § 8, § 19
Mit BMF-Schreiben v. 14.12.2016 - IV C 5 - S 2334/14/10002-03, BStBl. I 2016, 1446 hatte die Finanzverwaltung zur Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr v. 7.11.2016 (BStBl. I 2016, 1211) Stellung genommen. Die dortigen Regelungen wurden nun aktuell mit BMF-Schreiben v. 26.10.2017 - IV C 5 - S 2334/14/10002-06, DOK 2017/0799695 durch eine Billigkeitsregelung in Rdnr. 10 nachgebessert, indem vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u.a. keine Kennzeichen - und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) nicht zum Arbeitslohn gehören.
Außerdem wurde in einer neu geschaffenen Rdnr. 19a die Möglichkeit geschaffen, für den Zeitraum 1.1.2017 bis 31.12.2020 zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienst - Pkws nach § 3 Nr. 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert monatliche Pauschalen zwischen 10 € und 50 € je nach Fahrzeugtyp und bestehender Lademöglichkeit beim Arbeitgeber typisierend zugrunde zu legen.
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EStG §§ 3 Nr. 50, § 8, § 19
Mit BMF-Schreiben v. 14.12.2016 - IV C 5 - S 2334/14/10002-03, BStBl. I 2016, 1446 hatte die Finanzverwaltung zur Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr v. 7.11.2016 (BStBl. I 2016, 1211) Stellung genommen. Die dortigen Regelungen wurden nun aktuell mit BMF-Schreiben v. 26.10.2017 - IV C 5 - S 2334/14/10002-06, DOK 2017/0799695 durch eine Billigkeitsregelung in Rdnr. 10 nachgebessert, indem vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u.a. keine Kennzeichen - und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) nicht zum Arbeitslohn gehören.
Außerdem wurde in einer neu geschaffenen Rdnr. 19a die Möglichkeit geschaffen, für den Zeitraum 1.1.2017 bis 31.12.2020 zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienst - Pkws nach § 3 Nr. 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert monatliche Pauschalen zwischen 10 € und 50 € je nach Fahrzeugtyp und bestehender Lademöglichkeit beim Arbeitgeber typisierend zugrunde zu legen.