Anwendung von BMF-Schreiben und Gleich lautenden Ländererlassen
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 11.3.2020 - IV A2 - 02000/19/10008:001, DOK 2020/10137308
Zur Bereinigung der Weisungslage werden BMF- Schreiben und Gleich lautende Ländererlasse in regelmäßigen zeitlichen Abständen aufgehoben. Aktuell ist dies erfolgt durch zwei BMF - Schreiben v. 11.3.2020 - IV A2 - 02000/19/10008:001, DOK 2020/10137308 für BMF - Schreiben, die bis zum 10.3.2020 ergangen sind sowie für Gleich lautende Ländererlasse, die bis zum 10.3.2020 ergangen sind. Für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2018 verwirklicht werden, sind die bis zum 10.3.2020 ergangenen BMF - Schreiben und Gleich lautenden Erlasse anzuwenden, soweit sie in der den BMF - Schreiben beigefügten Positivliste (Anlage 1) aufgeführt sind. Die dort nicht aufgeführten BMF - Schreiben und Gleich lautenden Erlasse werden für nach dem 31.12.2018 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1.1.2019 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF - Schreiben und Gleich lautenden Erlasse unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.
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Zur Bereinigung der Weisungslage werden BMF- Schreiben und Gleich lautende Ländererlasse in regelmäßigen zeitlichen Abständen aufgehoben. Aktuell ist dies erfolgt durch zwei BMF - Schreiben v. 11.3.2020 - IV A2 - 02000/19/10008:001, DOK 2020/10137308 für BMF - Schreiben, die bis zum 10.3.2020 ergangen sind sowie für Gleich lautende Ländererlasse, die bis zum 10.3.2020 ergangen sind. Für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2018 verwirklicht werden, sind die bis zum 10.3.2020 ergangenen BMF - Schreiben und Gleich lautenden Erlasse anzuwenden, soweit sie in der den BMF - Schreiben beigefügten Positivliste (Anlage 1) aufgeführt sind. Die dort nicht aufgeführten BMF - Schreiben und Gleich lautenden Erlasse werden für nach dem 31.12.2018 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1.1.2019 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF - Schreiben und Gleich lautenden Erlasse unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.