24.06.2019

Anwendungserlass zu § 146a AO

Mit BMF-Schreiben v. 17.6.2019 hat die Finanzverwaltung einen Anwendungserlass zu § 146a AO veröffentlicht.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 17.6.2019 - IV A 4 - S 0316-a/18/10001, DOK 2019/0511938

AO § 146a

Durch das Gesetz zum Schutze vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016 (BGBl. I 2016, 3152) ist § 146a AO als Ordnungsvorschrift für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme eingeführt worden. Der 21 Seiten umfassende Anwendungserlass nimmt ausführlich zu den Regularien der Vorschrift im Einzelnen Stellung und ist mit sofortiger Wirkung anzuwenden. Inhaltlich werden nach der Darstellung allgemeiner Grundsätze sowie der Begriffsdefinition folgende Themenbereiche erläutert:
  • Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich
  • Die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
  • Einheitliche digitale Schnittstelle für steuerliche Außenprüfungen und Nachschauen
  • Anforderungen an den Beleg
  • Belegausgabe
  • Ausfall der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
  • Elektronische Aufbewahrung der Aufzeichnungen
  • Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO
  • Zertifizierung
  • Verbot des gewerbsmäßigen Bewerbens und In-Verkehr-Bringens nach § 146a Abs. 1 Satz 5 AO
  • Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 146a AO.


Die Vorschrift des § 146a AO ist erstmals für Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen, anzuwenden (Art. 97 § 30 EGAO).
 

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