Anwendungsfragen zu § 14 Absatz 2 KStG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 4.3.2020 - IV C 2 -S 2770/19/10003 :002, DOK 2020/0207624
KStG § 14 Abs. 2
Mit Urteil vom 10. 5. 2017 - I R 93/15 (BStBl II 2019, 278) hat der BFH entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass die Vereinbarung von variablen Ausgleichszahlungen eines beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der Anerkennung einer steuerlichen Organschaft entgegensteht, wenn sich die Ausgleichszahlungen im Ergebnis an dem Gewinn der beherrschten Gesellschaft bemessen.
Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. 12. 2018 (BGBl. I 2018, 2338) wurde in § 14 Absatz 2 KStG geregelt, unter welchen Voraussetzungen neben dem festen Betrag nach § 304 Absatz 2 Satz 1 des AktG zusätzlich vereinbarte und geleistete (variable) Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter der Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft nicht entgegenstehen.
Vor diesem Hintergrund hat das BMF nun zu Anwendungsfragen zu § 14 Absatz 2 KStG zu folgenden Punkten Stellung genommen:
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KStG § 14 Abs. 2
Mit Urteil vom 10. 5. 2017 - I R 93/15 (BStBl II 2019, 278) hat der BFH entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass die Vereinbarung von variablen Ausgleichszahlungen eines beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der Anerkennung einer steuerlichen Organschaft entgegensteht, wenn sich die Ausgleichszahlungen im Ergebnis an dem Gewinn der beherrschten Gesellschaft bemessen.
Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. 12. 2018 (BGBl. I 2018, 2338) wurde in § 14 Absatz 2 KStG geregelt, unter welchen Voraussetzungen neben dem festen Betrag nach § 304 Absatz 2 Satz 1 des AktG zusätzlich vereinbarte und geleistete (variable) Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter der Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft nicht entgegenstehen.
Vor diesem Hintergrund hat das BMF nun zu Anwendungsfragen zu § 14 Absatz 2 KStG zu folgenden Punkten Stellung genommen:
- Anwendungsbereich des § 14 Absatz 2 KStG,
- Höchstbetrag der Ausgleichszahlungen i. S. d. § 14 Absatz 2 Satz 2 KStG,
- "Kaufmannstest" i. S. d. § 14 Absatz 2 Satz 3 KStG IV,
- Rechtsfolgen.