Anwendungsfragen zu den Regelungen im Jahressteuergesetz 2009 zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 26.1.2023 - IV C 2 - S 2706/19/10008 :001, DOK 2023/0091036
KStG § 4 Abs. 4
Die Finanzverwaltung hatte mit BMF-Schreiben v. 15.12.2021, BStBl. I 2021, 2483 zur Anwendung der BFH-Entscheidung v. 10.12.2021 - I R 58/17, BStBl. II 2021, 945 aus Billigkeitsgründen die Anwendung der bisherigen Rechtsgrundsätze bis zum 31.12.2022 zugelassen. Diese zeitliche Übergangsregelung wurde nun bis zum 31.12.2024 verlängert.
Diese Verlängerung gilt allerdings nur, wenn die Norm des § 2b UStG für die juristische Person des öffentlichen Rechts noch keine Anwendung findet und für den betreffenden Verpachtungs-BgA bereits bis zum 31.12.2022 von der bisherigen Übergangregelung des BMF-Schreibens vom 15.12.2021 Gebrauch gemacht wurde.
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KStG § 4 Abs. 4
Die Finanzverwaltung hatte mit BMF-Schreiben v. 15.12.2021, BStBl. I 2021, 2483 zur Anwendung der BFH-Entscheidung v. 10.12.2021 - I R 58/17, BStBl. II 2021, 945 aus Billigkeitsgründen die Anwendung der bisherigen Rechtsgrundsätze bis zum 31.12.2022 zugelassen. Diese zeitliche Übergangsregelung wurde nun bis zum 31.12.2024 verlängert.
Diese Verlängerung gilt allerdings nur, wenn die Norm des § 2b UStG für die juristische Person des öffentlichen Rechts noch keine Anwendung findet und für den betreffenden Verpachtungs-BgA bereits bis zum 31.12.2022 von der bisherigen Übergangregelung des BMF-Schreibens vom 15.12.2021 Gebrauch gemacht wurde.